Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn E. R., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.02.2005, Zl VK-33227-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 48,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 21.10.2004 um 07.34 Uhr
Tatort: Innsbruck, auf dem Mühlbauer Hauptplatz auf Höhe von HNr XY
in Fahrtrichtung Westen
Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Es wurde festgestellt, dass an der Vorderachse das Ist-Maß 295 mm (Soll-Maß 315 mm) an der Hinterachse das Ist-Maß 340 mm (Soll-Maß 345 mm) betrug. Daraus ergibt sich, dass die vom TÜV-Bayern festgelegte Bodenfreiheit (kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeuges) im vorderen Bereich des Fahrzeuges deutlich unterschritten wurde.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Es wurde die Montage von Reifen mit der Dimension 215/40/ZR16 auf Alu-Felgen (vorne 7,5J, hinten 9J) der Marke S. R. festgestellt. Diese Bereifung ist im Änderungsbescheid nicht eingetragen und somit nicht genehmigt.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Es wurde die Montage einer anderen Frontmaske am Fahrzeug festgestellt. Dadurch wurde die Fläche der Scheinwerfer (Streuscheibe), welche Licht ausstrahlt, verringert. Auch diese Änderung wurde im Bescheid nicht eingetragen.
Dem Berufungswerber wurden sohin Verwaltungsübertretungen zu 1., 2. und 3. von jeweils § 33 Abs 1 KFG zur Last gelegt und wurden über ihn zu 1., 2. und 3. jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in Höhe von jeweils Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht einen als Berufung zu wertenden Schriftsatz eingebracht, in dem vorgebracht wurde, dass er keine Frontmaske montiert gehabt habe. Er wisse auch nicht, wie der Polizist dies habe feststellen können, wenn er nicht danach geschaut habe oder den Berufungswerber nicht gefragt habe. Außerdem könne der Polizist nicht einmal die richtige Reifenmarke abschreiben, da es sich nicht um S. R. gehandelt habe.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16.03.2005 ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung persönlich nicht erschienen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 05.11.2004 sowie den Bericht des RI M. P. vom 03.01.2005 und die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 27.01.2005 und weiters durch Einsichtnahme in das E Mail des RI M. P. vom 07.03.2005.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Am 21.10.2004 um 07.34 Uhr wurde in Innsbruck auf dem Mühlauer Hauptplatz auf Höhe von HNr XY in Fahrtrichtung Westen von RI P. festgestellt, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt vom Berufungswerber gelenkt wurde, wobei festgestellt wurde, dass an der Vorderachse das Ist-Maß 295 mm (Soll-Maß 315) an der Hinterachse das Ist-Maß 340 mm (Soll-Maß 345 mm) betragen hat, ohne dass diese Änderungen an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt wurde. Die vom TÜV-Bayern festgelegte Bodenfreiheit (kleinster Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs) im vorderen Bereich des Fahrzeugs wurde deutlich unterschritten.
Zur Abmessung wurde ein Rollmeter aus Metal (flexiblem Blech) verwendet, bei dem eine Dehnung nicht möglich ist. Bei der Vermessung stand das Fahrzeug auf einer ebenen Fläche und war unbeladen.
Weiters wurde festgestellt, dass auch die Montage von Reifen mit der Dimension 215/40/ZR16 auf Alu-Felgen der Marke S. R. (Breite vorne 7,5J, hinten 9J) erfolgt, wobei diese Änderung ebenfalls an dem einzeln zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen können, nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt worden war.
Weiters wurde festgestellt, dass eine andere Frontmaske am Fahrzeug montiert war, wodurch die Fläche der Scheinwerfer (Streuscheibe), die Licht ausstrahlt, verringert wurde, welche Änderung ebenfalls nicht dem Landeshauptmann angezeigt worden war.
Sämtliche Änderungen waren nicht im Änderungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.06.2004 Nr 406402, den der Berufungswerber dem Meldungsleger aushändigte, eingetragen.
Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 05.11.2004 sowie der Stellungnahme des RI P. vom 07.03.2005 getroffen werden.
Die Feststellungen hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort und Person des Täters ergeben sich ebenso aus der vorerwähnten Anzeige wie die angeführten Veränderungen am Fahrzeug und die Tatsache, dass diese Änderungen nicht im Änderungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.06.2004, Nr 406402 eingetragen waren. Es besteht keine Veranlassung der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zum er im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.
In der Stellungnahme vom 07.03.2005 wurde in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass zur Messung der Achsen ein Rollmeter aus Metal (flexiblem Blech) verwendet wurde und ergibt sich aus der Anzeige, dass der Berufungswerber aufgefordert wurde, sein Fahrzeug am Mühlauer Hauptplatz vor dem Haus Nr 3 abzustellen, um mit Fahrbahnunebenheiten das Messergebnis nicht beeinflussen. Nachvollziehbar wurde in der Stellungnahme vom 07.03.2005 dargetan, dass das Fahrzeug bei der Messung auf einer ebenen Fläche stand. Dem konnte der Berufungswerber insofern nichts entgegensetzen, als er in seinen Äußerungen lediglich ausführte, dass man zum Maßnehmen eine gerade Unterfläche braucht und dies nicht auf der Straße, die Wellen und ein Gefälle hat, vorgenommen werden kann. Aus den Angaben des Meldungslegers ergibt sich aber eben gerade, dass das Maßnehmen eben nicht auf der welligen Straße sondern auf einer ebenen Fläche stattgefunden hat. Der Berufungswerber hat nicht bestritten, dass der Meldungsleger auf dem Mühlauer Hauptplatz auf einer ebenen Fläche das Maß genommen hat.
Im Übrigen hat der Berufungswerber kein Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen, dass die Reifemarke nicht richtig vermerkt worden wäre, gehen deshalb ins Leere, da es sich bei der Marke S. R. nicht um die Reifenmarke sondern um die Marke der Alu-Felgen handelt. Wenn der Berufungswerber überdies ausführt, dass er keine Frontmaske montiert gehabt habe, vermag auch dies die Angaben des Meldungslegers nicht zu erschüttern, da sich der Berufungswerber lediglich auf ein unsubstanziiertes Bestreiten beschränkt hat. In der Anzeige ist festgehalten, dass eine andere Frontmaske montiert war und ergibt sich schon aufgrund der Tatsache, dass die Anzeige in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat erstattet wurde, dass die diesbezüglichen Angaben korrekt sind. Dass der Meldungsleger in einer weiteren Stellungnahme, die sodann mehrere Monate nach der Tat erfolgte, sich nicht mehr genau daran erinnern konnte, wodurch die Lichtaustrittsfläche verkleinert war, vermag seine Angaben in der Anzeige nicht in Zweifel zu ziehen.
Der Berufungswerber hat es seinerseits unterlassen, näher darzutun in welcher Hinsicht die diesbezüglich Angaben des Meldungslegers unrichtig sein sollten, sondern hat lediglich die Tat unsubstanziiert bestritten. In einem derartigen Fall darf jedoch ohne weitere Ermittlung davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Meldungslegers korrekt sind.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Berufungswerber Änderungen an seinem Fahrzeug, bei dem es sich um ein einzeln zum Verkehr zugelassnes Fahrzeug einer genehmigten Type handelt vorgenommen hat, die die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen können, ohne dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Es ergibt sich sohin, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.
Was die innere Tatseite anlangt ergibt sich, dass der Berufungswerber über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls schon deshalb bescheid wusste, da er einen Änderungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.06.2004 mit sich führte. Wenn nunmehr weitere Änderungen nicht angezeigt wurden, so ist diesbezüglich von Vorsatz auszugehen.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Gemäß § 134 Abs 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 zu bestrafen, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S1 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L370 vom 31.12.1985, S8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L353 vom 17.12.1990, S12, zuwiderhandelt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der Vorschriften über die Änderungen an Fahrzeugen dienen wesentlich der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, in dem Änderungen an seinem Fahrzeug vorgenommen hat, ohne diese Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen wobei die Änderungen die Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinflussen können, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldungs war Vorsatz anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend jedoch die Tatsache, dass der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt ist.
Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen gemacht, obwohl hiefür mehrfach Gelegenheit gewesen wäre, sodass von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen ist. Aber auch bei Annahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens können die verhängten Geldstrafen nicht als unangemessen angesehen werden. Im Hinblick auf die vorangeführten Strafzumessungskriterien erscheinen die verhängten Geldstrafen ebenfalls nicht als überhöht, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen um den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.
Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.