Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung der R B, F, Rn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 08.10.2010, GZ: BHWZ-15.1-5268/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung in allen Punkten Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung dieses Straferkenntnisses aufgehoben.
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz warf R B mit Straferkenntnis vom 08.10.2010, GZ: BHWZ-15.1-5268/2010, insgesamt fünf Verwaltungsübertretungen vor, die sie als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen am 25.04.2010, um 16.50 Uhr, in der Gemeinde 8160 Naas, Bezirk Weiz, auf der L 64, begangen hätte. Sie habe als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass dieses den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprach, denn sie habe es unterlassen, bestimmte Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Im Konkreten sei die Änderung einer Frontschürze, die Montage von Alufelgen einer bestimmten Dimension, die Montage eines nicht originalen Auspuffendrohres, die Beklebung der hinteren Seitenscheiben sowie der Heckscheibe mit verdunkelnder Folie sowie eine Fahrwerkstieferlegung durch den Einbau roter Federn dem Landeshauptmann nicht angezeigt worden.
Deswegen verhängte die belangte Behörde insgesamt fünf Verwaltungsstrafen im Gesamtausmaß von ? 260,00 gemäß § 134 Abs 1 KFG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der R B zusammenfassend vorbringt, dass im Straferkenntnis nicht spezifiziert worden sei, welchem Landeshauptmann sie die Änderungen anzeigen hätte müssen, denn es gäbe in Österreich immerhin neun. Die Nichtanführung jenes konkreten Landeshauptmannes, dem sie die Änderungen anzeigen hätte müssen, stelle einen nicht mehr sanierbaren Spruchmangel dar und könne auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark nicht mehr korrigiert werden, weil die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist bereits verstrichen sei. Schließlich mache sie auch weiterhin geltend, dass das Straferkenntnis von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre und dieses deshalb zu beheben sei. Sie nehme an, dass wegen der im Bezirk Oberwart erfolgten Zulassung ihres Kraftfahrzeuges die Änderung an den Landeshauptmann des Burgenlandes anzuzeigen gewesen wäre und hätte sie demgemäß beim Landeshauptmann für das Burgenland tätig werden müssen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
Das für die Berufungswerberin zugelassene, damals gegenständliche Fahrzeug hatte seinen dauernden Standort unbestrittenermaßen in 7471 Rechnitz, sohin im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes für das Burgenland. Die Berufungswerberin wäre daher gehalten gewesen, sämtliche Änderungen an ihrem Fahrzeug diesem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.
Die Berufungswerberin führt diesbezüglich ins Treffen, dass daher nicht die in der Steiermark situierte Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Durchführung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zuständig gewesen wäre, sondern vielmehr die Bundespolizeidirektion Eisenstadt als sachlich und örtlich zuständige Behörde.
Mit diesem Vorbringen ist die Berufungswerberin im Recht:
Wie bereits oben erwähnt, wäre die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gehalten gewesen, die vorgenommenen Änderungen (sofern überhaupt vorliegend) an ihrem Fahrzeug dem Landeshauptmann für das Burgenland anzuzeigen. Daraus ergibt sich jedoch wiederum, dass für die Bestrafung der Unterlassung einer derartigen Handlung als Zulassungsbesitzerin nicht eine Verwaltungsbehörde in Frage kommt, wo weder der Zulassungsbesitzer seinen Wohnsitz, noch das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.
Dadurch, dass die Bezirkshauptmannschaft Weiz als unzuständige Behörde das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, war dieses aufgrund des Vorgesagten zu beheben.