Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der jeweilige Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung nach § 33 Abs 1 KFG, die Durchführung von Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen; diese Verpflichtung trifft nur jene Person, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer war.