RS UVS Vorarlberg 1998/12/09 1-0779/98

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Veröffentlicht am 09.12.1998
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Rechtssatz

Aus dem kraftfahrtechnischen Gutachten ergibt sich, dass sich auf Grund des Austausches der Originalauspuffanlage das Betriebsgeräusch, der Abgaswert sowie die Leistung und damit die erreichbare ("Bauart-") Geschwindigkeit gegenüber dem genehmigten Zustand ändern können. Die zuletzt genannte Steigerung der Leistung kann die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen, da das Fahrzeug für höhere Geschwindigkeiten möglicherweise nicht ausgelegt ist (Fahrwerk, Reifen, Bremsen etc.). Schon die Möglichkeit einer solchen Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit begründet die Anzeigepflicht nach §33 Abs1 KFG. Ob eine solche Beeinflussung tatsächlich vorgelegen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht entscheidend.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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