Änderungen an einer genehmigte Type und an einem einzelnen zum Verkehr
zugelassenen Fahrzeug sind nach Maßgabe der §§ 32 und 33 KFG möglich, setzen
jedoch tatsächliche Veränderungen am Fahrzeug voraus. Für eine Herabsetzung des Gesamtgewichtes von 18.000 kg auf 17.990 kg, ohne dass am Fahrzeug eine
tatsächliche Veränderung vorgenommen wurde, fehlt die gesetzliche Grundlage.