Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn R. K., XY, T. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.09.2004, Zl VK-12629-2004, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung zu den Spruchpunkten 1 bis 3 als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird insofern berichtigt, als nach ?Folgende Änderungen wurden vorgenommen:? es bei Spruchpunkt 2 zu lauten hat ?Zubehörheckcellonen in weiß/rot der Firma XY? und bei Spruchpunkt 3 ?Scheinwerfer der Firma XY?.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber 20 Prozent der verhängten Strafe zu den Spruchpunkten 1 bis 3, dies sind Euro 48,00,als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahren zu leisten.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Spruchpunkt 4 Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Spruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 4 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehend wiedergegebener Sachverhalt vorgeworfen:
?Tatzeit: 12.04.2004 um 16.18 Uhr
Tatort: Gemeinde Telfs, Bahnhofstraße Höhe HNr 7
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Alufelgen, Marke Brock mit Reifen der Dimension 195/50/15.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Zubehörheckcellonen in weiß/rot der Marke XY.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Klarglasscheinwerfer mit integrierten Blinkern.
4. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R. K. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Fahrwerkstieferlegung mittels Federn der Marke Weitec, Farbe grün.?
Dadurch habe der Berufungswerber jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 33 Abs 1 KFG begangen und wurde über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zubehörheckcellonen der Marke H. der EU 4 Norm unterliegen würden. Diese seien nicht eintragungspflichtig. Das sei ihm vom TÜV Bayern bestätigt worden. Er habe dem Gendarmeriebeamten das Gutachten vorgelegt, das jetzt beim TÜV liegen würden. Auch für die Scheinwerfer habe er ein TÜV Gutachten, das er ebenfalls dem Gendarmeriebeamten vorgelegt habe und das besage, dass diese Scheinwerfer auch der EU 4 Norm entsprechen und typisierungsfrei seien. Die Eintragungen seien nur durchgeführt worden, um weitere Probleme vermeiden zu können. Bei der Tieferlegung handle es sich um die Marke Weichart und nicht Weitec. Das Gutachten der Tieferlegung besage, dass der Eintrag binnen 3 Wochen gemacht werden müsse. Er sei am 12.04.2004 aufgehalten worden, da habe er bereits einen Termin beim TÜV für den 19.04.2004 gehabt. Alles sei problemlos typisiert worden. Eine Kopie des Gutachtens und eine des Typenscheines habe er bereits vorgelegt.
Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt und den Akt der Berufungsbehörde. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Telfs vom 27.04.2004, Zl A1/1307/01/2004, zugrunde. Aus dieser Anzeige geht hervor, dass der Berufungswerber am 12.04.2004 um 16.18 Uhr im Ortsgebiet von Telfs, Bahnhofstraße auf Höhe HNr 7 aufgehalten und kontrolliert wurde. Bei dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass am Fahrzeug des Berufungswerbers, der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, folgende Änderungen, die nicht dem Landeshauptmann angezeigt wurden, festgestellt wurden:
Alufelgen der Marke Brock mit Reifen der Dimension 195/50/15, Zubehörheckcellonen in weiß/rot der Marke Hella, Klarglasscheinwerfer mit integrierten Blinkern und Fahrwerkstieferlegung mittels Federn der Marke Weitec, Farbe grün.
Daraufhin erging die Strafverfügung vom 30.04.2004, gegen die der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhob. In diesem Einspruch führt der Berufungswerber aus, dass die Bereifung in Ordnung gewesen sei, laut Typenschein dürfe er eine Reifenbreite von 205/50/15 haben. Die Heckcellonen brauche er nicht einzutragen, da diese typisierungsfrei seien und die Blinker seien nicht integriert sondern separat. Weiters habe er einen Termin beim TÜV gehabt.
Der Gendarmerieposten Telfs führt in seiner Stellungnahme vom 01.06.2004 aus, dass an dem Fahrzeug Reifen der Dimension 195/15/50 auf Zubehörfelgen montiert waren und dass jede Änderung beim Landeshauptmann anzuzeigen ist. Bei den Scheinwerfern handelt es sich um ein Modell im Golf IV Look. Diese beinhalten in der Regel integrierte Blinkleuten und es handelt sich bei diesen nicht um Originalteile.
Der Berufungswerber führte in einer weiteren Stellungnahme aus, dass die verbauten Reifen (195/50 R15) im Typenschein angeführt seien. Die Scheinwerfer im Golf IV Look hätten keine Blinker integriert. Er habe dem Gendarmeriebeamten das Gutachten vorgelegt, das besagt, dass diese Scheinwerfer typisierungsfrei seien, was auch in der Prüfhalle bestätigt worden sei. Die Scheinwerfer entsprechen der E4 Norm. Am Tag der Kontrolle habe er bereits einen Termin in der Prüfhalle des TÜV Bayerns in Innsbruck gehabt. Dass er die Teile ein paar Tage vor seinem Termin einbauen müsse, sei verständlich. Sein Fahrzeug sei problemlos typisiert worden.
Dazu legt der Berufungswerber eine Seite des Typenscheines in Kopie, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber Reifen der Dimension 195/50 R 15 82 V mit einer Felge 6 bzw 6,5 Jx 15 H2, ET 38 aus Stahl oder Leichtmetall montieren darf. Aus der Kopie des Prüfgutachtens des Amtes der Tiroler Landesregierung geht weiters hervor, dass die Prüfung am 19.04.2004 durchgeführt wurde und folgende Abweichungen bei dem Fahrzeug von der üblichen Bauart genehmigt worden sind:
?1) Tieferlegungsfedern der Fa. Weichhart
VA HA
Kennzeichnung VW 053 VA VW 055 HA
Windungszahl 6 10,5
Drahtstärke 12 10
Farbe grün grün
Die Angabe über die größte Höhe wird auf 1405 mm geändert.
Das Kontrollmaß Radmitte ? Radhauskante beträgt
vorne links: 345 mm hinten links: 345 mm
2) LM-Felgen der Fa Brock, Typ B2.715, Dimension 7Jx15 H2, ET 32 mm mit Bereifung 195/50 R15 82H.
3)
Austauschscheinwerfer der Fa Hella, Typ 1DJ008 187 (Golf 4 Look)
4)
seitliche Blinker der Fa in.pro., Typ KS VW 095
5)
Heckleuchten der Fa in.pro. Kennz 01 441 1916 L/R?
In einer weiteren Stellungnahme des Gendarmeriepostens Telfs wird ausgeführt, dass sich die Reifenfreigabe auf das abgebildete Leichtmetallrad der Dimension 6 J 15 (Erzeuger VW) beziehe. An dem gegenständlichen Fahrzeug waren allerdings Zubehörleichtmetallfelgen der Marke Brock in der Dimension 7 J 15 in Verbindung mit Reigen der Dimension 195/50/15 verbaut. Weiters wurden auch die Zubehörscheinwerfer in den Änderungsbescheid aufgenommen und sind ebenfalls typisierungspflichtig. Die Eintragung der gegenständlichen Änderungen beim Amt der Tiroler Landesregierung erfolgte am 19.04.2004. Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum es nötig gewesen ist, die Teile bereits am 12.04.2004 verbaut zu haben.
Der Berufungswerber gab daraufhin bekannt, dass die Zubehörscheinwerfer der Marke Hella nicht typisierungspflichtig seien. Er habe sie eintragen lassen, um solchen Problemen zukünftig aus dem Weg zu gehen. Er habe auch dem Gendarmeriebeamten das Gutachten betreffen die Scheinwerfer gezeigt. Das gleiche gelte für die Blinker an den Kotflügeln und die Heckleuchten. Dass er die Teile bereits am 12.04.2004 verbaut gehabt habe, sei doch nachvollziehbar, da er sich den Termin vorgeben lassen müsse. Da er auch Tieferlegungsfedern eingebaut habe, sei er verpflichtet 500 km mit dem Fahrzeug zu fahren, um eine ordnungsgemäß Fahrzeugvermessung durchführen lassen zu können. Die Reifenkombination sei im Typenschein eingetragen.
In der Folge erging das gegenständliche Straferkenntnis.
Auf Nachfrage beim TÜV Bayern in Innsbruck gab Herr Ing. R. bekannt, dass der Berufungswerber mit EU 4 Norm das E4 Prüfzeichen meinen muss. Die im Änderungsbescheid eingetragenen Teile wie die Scheinwerfer und Heckleuchten seien anzeigepflichtig, da die Befestigung der Fahrzeugteile überprüft werden muss. Die eingebauten Federn müssen überprüft und genehmigt werden, allerdings kann dies er erfolgen, wenn die Federn sich gesetzt haben und daher muss man davor mit dem Fahrzeug fahren.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht daher folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber ist der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kenneichen XY (A), einem VW Golf III, Farbe blau. Am 12.04.2004 wurde der Berufungswerber um 16.18 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Telfs angehalten und kontrolliert. Am Fahrzeug des Berufungswerber wurden folgende Änderungen festgestellt:
Leichtmetallfelgen der Firma Brock, Typ B2.715, Dimension 7Jx15 H2, ET 35 mm mit Bereifung 195/50 R 15 82H; Heckleuchten der Firma in.pro. Kennz. 01 441 1916 L/R; Austauscheinwerfer der Firma Hella, Typ 1DJ 008 187 (Golf 4 Look) und Tieferlegungsfedern der Firma Weichhart, Farbe grün. Einen Änderungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung führte der Berufungswerber am 12.04.2004 nicht mit. Am 19.04.2004 wurden dem Berufungswerber die oben angeführten Änderungen bescheinigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Anzeige sowie aus dem Änderungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebsicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen einer Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführungen auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
Zu den Spruchpunkten 1 bis 3:
Der Berufungswerber hat an seinem Fahrzeug Leichtmetallfelgen der Firma Brock, Typ B2.715, Dimension 7Jx15 H2, ET 35 mm mit Bereifung 195/50 R 15 82H; Heckleuchten der Firma in.pro. Kennz. 01 441 1916 L/R und Austauscheinwerfer der Firma Hella, Typ 1DJ 008 187 (Golf 4 Look) angebracht und nicht unverzüglich dem Landeshauptmann angezeigt. Diese Änderungen bedürfen zumindest einer Anzeige, da die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflusst werden kann. Durch andere Felgen mit Bereifung kann zum Einem der Bremsweg und das Fahrverhalten des Fahrzeuges beeinflusst werden, zum Anderen muss auf darauf geachtet werden, dass andere Fahrzeugteile, die nicht dieser Type und dem Fabrikat des Fahrzeuges entsprechen, auch den gängigen Sicherheitsvorschriften und Anforderungen entsprechen. Zur Beleuchtung ist weiters auszuführen, dass bei anderen Scheinwerfern als die dieser Type entsprechenden auch die Befestigung überprüft werden muss, sowie die Blendwirkung der neuen Scheinwerfer und die Überprüfung, ob diese Scheinwerfer weiterhin genauso funktionsfähig sind, wie die Originalscheinwerfer. Das gleiche gilt für die Heckleuchten.
Der Berufungswerber hat somit diese Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02. April 1990, Zl 90/19/0078). Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (vgl ua das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.1989, Zl 89/08/0221).
Der Berufungswerber hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft, da er zwar nachträglich die Anzeigen erstattet hat und auch den Prüfungsbescheid erhalten hat, ein Einbau dieser Teile war jedoch auf keinen Fall bereits eine Woche vor dem Prüftermin notwendig. Daher hat der Berufungswerber diese Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist erheblich, da Fahrzeugteile verändert wurden, die die Sicherheit des Lenkers und auch der anderen Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen können. Als Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Als erschwerend war nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten.
Hinsichtlich des Strafrahmens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 134 Abs 1 KFG jeweils Geldstrafen bis zu Euro 2,180,00 verhängt werden können. Die von der Erstbehörde jeweils verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und somit auch schuld- und tatangemessen, sowie notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Zu Spruchpunkt 4:
Auch hier hat der Berufungswerber Änderungen an dem Fahrzeug vorgenommen, die einer Überprüfung durch das Amt der Tiroler Landesregierung bedürfen, da die Verkehrs- und Betriebssicherheit durch ?tiefergelegte? Fahrzeuge beeinträchtigt werden kann, da sich dadurch das Fahrverhalten des Fahrzeuges verändern kann.
Im gegenständlichen Fall war es jedoch notwendig, diese Federn der Firma Weichhart zumindest eine Woche vor dem Prüfungstermin einzubauen, da sich diese Federn setzen müssen und erst dann eine Überprüfung stattfinden kann. Auch erscheint der Aufwand eines derartigen Umbau erheblich und ist daher nicht innerhalb kurzer Zeit durchzuführen.
Da somit den Berufungswerber an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, und gemäß § 45 Abs 1 Z. 2 VStG die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, war das gegenständliche Strafverfahren zu Spruchpunkt 4 einzustellen.
Zur Spruchberechtigung war der Unabhängige Verwaltungssenat berechtigt und verpflichtet.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.