RS UVS Vorarlberg 1994/12/09 1-0904/94

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Veröffentlicht am 09.12.1994
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Rechtssatz

Bei sogenannten Wärmeschutzfolien, die an einzelnen oder allen Scheiben eines Kraftfahrzeuges angebracht werden können, handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand eines Kraftfahrzeuges, der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich ist daher das Anbringen solcher Folie anzeigepflichtig im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG, es sei denn, die betreffende Folie ist typengenehmigt im Sinne des § 35 KFG.

Schlagworte
Folien für Scheiben eines Kfz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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