Bei sogenannten Wärmeschutzfolien, die an einzelnen oder allen Scheiben eines Kraftfahrzeuges angebracht werden können, handelt es sich um einen Ausrüstungsgegenstand eines Kraftfahrzeuges, der für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung ist. Grundsätzlich ist daher das Anbringen solcher Folie anzeigepflichtig im Sinne des § 33 Abs. 1 KFG, es sei denn, die betreffende Folie ist typengenehmigt im Sinne des § 35 KFG.