Beim Erwerb eines KFZ von einem autorisierten
Fachmann kann eine nicht der Typisierung entsprechende Dimensionierung der Felgen und Reifen bzw. die Unterlassung der erforderlichen Anzeige der diesbezüglichen Veränderung nicht als Mangel an zumutbarer Sorgfalt ausgelegt werden.
Der Berufungswerber rechtfertigte sich damit, daß er das Fahrzeug von einer Fachwerkstätte erworben habe und von ihm als Laie nicht erwartet werden könne zu überprüfen, ob die Bereifung mit dem Typenschein übereinstimme. Er habe beim Kauf auf die Werkstätte vertraut. Analog zu dem in diesem Bereich dem Zivilrecht zugrundeliegenden Vertrauensprinzip, nämlich von einem befugten Gewerbsmann eine mängelfreie Ware zu erhalten, führt dies zwingend zum Ergebnis, daß jemand, welcher sich einem befugten Gewerbsmann anvertraut, auch jene Sorgfalt übt, welche objektiv geboten ist. Subjektiv kann eine darüber hinausgehende Sorgfaltsübung nicht erwartet werden. Der Mangel war als verborgener (Rechtsmangel) nicht augenfälliger anzusehen. Mangels eines schuldhaften Verhaltens war das Verfahren einzustellen.