Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1988 auf Erteilung einer Fahrschulbewilligung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 109 Abs. 1 lit. c und d KFG 1967 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, Zl. B 368/89, die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungs... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litd;KFG 1967 §113 Abs1;
Rechtssatz: Ein Fahrschulinhaber hat jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen. Die Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule mit 23 Stunden Unterricht in der Woche unter Berücksichtigung der daneben zu verrichtenden vorbereitenden, weiterbildenden und administrativen Tätigkeiten schließt n... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §108 Abs3 idF 1988/375;KFG 1967 §109 Abs1 liti idF 1988/375;
Rechtssatz: Die "Ausdehnung" einer Fahrschulbewilligung auf weitere Kfz-Gruppen ist ein Sonderfall der Erteilung einer solchen Bewilligung; es müssen daher sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sein. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989110192.X02... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 lith;
Rechtssatz: Der vom Fahrschulbewilligungswerber unter Hinweis auf einen Erlass des BMöWV wonach die Tätigkeit als Fahrschullehrer im Durchschnitt wenigstens einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommen müsse, vertretene Auffassung, dass seine gesamte Tätigkeit als Fahrschullehrer (mit Rücksicht auf seine hauptberufliche 2 1/2 jährige Tätigkeit) weit mehr als ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 lith;
Rechtssatz: Der Erwerb vor Erfahrungen iSd § 109 Abs 1 lit h KFG 1967 muss sich auf die Erteilung sowohl des praktischen als auch des theoretischen Unterrichtes als Fahrschullehrer beziehen. (Hinweis auf E 26.5.1987, 87/11/0016). Dieser Unterricht muss sich nicht jeweils auf mindestens drei Jahre erstreckt haben. Es genügt, dass die Tätigkeit als Fahrschu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §68 Abs1;KFG 1967 §109 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs2 lite;
Rechtssatz: Wurde durch ein Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass der Betroffene ein Alkoholdelikt begangen hat und dass - entgegen seiner Behauptung - eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des Röhrchens nicht vorgelegen sei, so ist die Kraftfahrbehörde daran gebunden. ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 lith;
Rechtssatz: Zweck des § 109 Abs 1 lit h KFG ist es, sicherzustellen, dass ein Fahrschulleiter die entsprechenden Erfahrungen im Erteilen von Unterricht aufweist, die er durch Ausübung seiner Fahrschullehrerberechtigung durch eine bestimmte Zeit nachzuweisen hat. Diese Erfahrungen haben sich auf alle Aufgaben von Fahrschullehrern zu beziehen. Diese Vorauss... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1751/70 E 31. Jänner 1972 RS 1 Stammrechtssatz Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b wird dann vorliegen, wenn eine Person nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das die bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen in sie gesetzte... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb;KFG 1967 §116 Abs1;KFG 1967 §117 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;
Rechtssatz: Ein Fahrlehrer (Fahrschullehrer), der die Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 StVO 1960 rechtswidrigerweise verweigert, ist nicht mehr vertrauenswürdig im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG 1967. Schlagworte Alkotest Verweigerung E... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb;KFG 1967 §116 Abs1;KFG 1967 §117 Abs1;
Rechtssatz: Ein Fahrlehrer (Fahrschullehrer) hat ganz besondere Voraussetzungen zu erfüllen, die weit über das hinaus gehen, was der Gesetzgeber im § 66 KFG 1967 von dem Lenker eines Kraftfahrzeuges schlechthin verlangt (Hinweis E 21.3.1980, 3139/78 und E 5.3.1986, 85/11/0185). European Case La... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/11/0185 E 5. März 1986 RS 4 Stammrechtssatz Es kann schon eine einzige strafbare Handlung, die in auffallendem Gegensatz zu den sonstigen jahrelangen Verhalten eines Fahrlehrers steht, sein gesamtes Charakterbild so verändern, dass gesagt werden kann, dass die bis dahin nur in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Juni 1985 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 117 Abs. 1 i.V.m. § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 1958 erteilte Fahrlehrerberechtigung für die Kraftfahrzeuggruppe B für die Dauer einen Jahres, gerechnet vom Tage der Rechtskraft dieses Bescheides an, entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vierliegende Bes... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb KFG 1967 §117 Abs1 KFG 1967 § 109 heute KFG 1967 § 109 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb KFG 1967 § 109 heute KFG 1967 § 109 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 KFG 1967 § 109 heute KFG 1967 § 109 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...
Index: KFG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §109 Abs1 litb KFG 1967 §117 Abs1 KFG 1967 § 109 heute KFG 1967 § 109 gültig ab 16.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 ... mehr lesen...