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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 lith;Rechtssatz
Der vom Fahrschulbewilligungswerber unter Hinweis auf einen Erlass des BMöWV wonach die Tätigkeit als Fahrschullehrer im Durchschnitt wenigstens einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommen müsse, vertretene Auffassung, dass seine gesamte Tätigkeit als Fahrschullehrer (mit Rücksicht auf seine hauptberufliche 2 1/2 jährige Tätigkeit) weit mehr als einer Halbtagsbeschäftigung für die Dauer von 3 Jahren entspricht, ist die Behörde zu Recht entgegengetreten, weil für eine derartige "Umrechnung" jegliche Rechtsgrundlage fehlt. Maßgebend sind ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht solche fiktiver Natur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110258.X02Im RIS seit
20.06.2006