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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde durch ein Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass der Betroffene ein Alkoholdelikt begangen hat und dass - entgegen seiner Behauptung - eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des Röhrchens nicht vorgelegen sei, so ist die Kraftfahrbehörde daran gebunden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110055.X01Im RIS seit
26.05.2006