RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0055

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;

Rechtssatz

Wurde durch ein Straferkenntnis rechtskräftig festgestellt, dass der Betroffene ein Alkoholdelikt begangen hat und dass - entgegen seiner Behauptung - eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des Röhrchens nicht vorgelegen sei, so ist die Kraftfahrbehörde daran gebunden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110055.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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