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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 lith;Rechtssatz
Der Erwerb vor Erfahrungen iSd § 109 Abs 1 lit h KFG 1967 muss sich auf die Erteilung sowohl des praktischen als auch des theoretischen Unterrichtes als Fahrschullehrer beziehen. (Hinweis auf E 26.5.1987, 87/11/0016). Dieser Unterricht muss sich nicht jeweils auf mindestens drei Jahre erstreckt haben. Es genügt, dass die Tätigkeit als Fahrschullehrer insgesamt durch mindestens drei Jahre hindurch ausgeübt wurde. Hat jemand als Fahrschullehrer eine Praxiszeit von 2 Jahren und 4 1/2 Monaten, die er hauptberuflich zurückgelegt hat, aufzuweisen und danach nur mehr eine Tätigkeit als Fahrschullehrer in einem Ausmaß von weit weniger als einer Halbtagsbeschäftigung ausgeübt, so reicht dies hiefür nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110258.X01Im RIS seit
20.06.2006