RS Vwgh 1990/1/23 89/11/0187

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 litd;
KFG 1967 §113 Abs1;

Rechtssatz

Ein Fahrschulinhaber hat jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen. Die Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule mit 23 Stunden Unterricht in der Woche unter Berücksichtigung der daneben zu verrichtenden vorbereitenden, weiterbildenden und administrativen Tätigkeiten schließt nach § 109 Abs 1 lit d KFG die Erteilung einer Fahrschulbewilligung aus (Hinweis E 26.1.1965, 715/64, für einen Bundesbeamten, und E 27.6.1975, 595/74, VwSlg 8863 A/1975, für die gleichzeitige Leitung von zwei Fahrschulen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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