Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 litd;Rechtssatz
Ein Fahrschulinhaber hat jedenfalls mehr als die Hälfte seiner Arbeitskraft der Leitung der Fahrschule zu widmen. Die Tätigkeit als Lehrer an einer Berufsschule mit 23 Stunden Unterricht in der Woche unter Berücksichtigung der daneben zu verrichtenden vorbereitenden, weiterbildenden und administrativen Tätigkeiten schließt nach § 109 Abs 1 lit d KFG die Erteilung einer Fahrschulbewilligung aus (Hinweis E 26.1.1965, 715/64, für einen Bundesbeamten, und E 27.6.1975, 595/74, VwSlg 8863 A/1975, für die gleichzeitige Leitung von zwei Fahrschulen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110187.X01Im RIS seit
19.03.2001