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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 lith;Rechtssatz
Zweck des § 109 Abs 1 lit h KFG ist es, sicherzustellen, dass ein Fahrschulleiter die entsprechenden Erfahrungen im Erteilen von Unterricht aufweist, die er durch Ausübung seiner Fahrschullehrerberechtigung durch eine bestimmte Zeit nachzuweisen hat. Diese Erfahrungen haben sich auf alle Aufgaben von Fahrschullehrern zu beziehen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Bfr nur während 1,7 % seiner Fahrschullehrertätigkeit theoretischen Unterricht und nur 2 Stunden (insgesamt) lang Unterricht vor Gruppen von Fahrschülern erteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110016.X01Im RIS seit
29.05.2006