In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 StVO gegen einen Lenker eines Fahrzeuges der nicht auch Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist, hat die Versicherungsgesellschaft, die das Fahrzeug versichert hält, keine Parteistellung und dementsprechend auch kein Recht auf Akteneinsicht. Das Vorbringen der Versicherungsgesellschaft, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung habe bindende Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Regreßansprüche des Versicherers wegen festgestellter Alkoholisierung, schlägt nicht durch, da es im verfahrensgegenständlichen Strafverfahren lediglich um die Frage einer allfälligen Alkoholisierung und somit Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO 1960 durch den Kraftfahrzeuglenker geht, nicht jedoch um das Regreßrecht der Berufungswerberin, welche im übrigen nur Haftpflichtversicherin des - vom Lenker unterschiedlichen - Zulassungsbesitzer ist, sohin die entscheidende Voraussetzung, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre der Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift und daß darin eine unmittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt, nicht vorliegt. Der Hinweis auf
Artikel 9 AKHB ist unbehelflich, weil diese Bestimmung ein Antragsrecht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht mitumfaßt.