Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBlNr 51 - AVG, teilweise Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insofern abgeändert, als zu Punkt 1. des Straferkenntnisses die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von S 25.000,-- auf S 11.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 10 Tage, der anteilige Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz in Höhe von S 2.500,-- auf S 1.100,--, herabgesetzt werden.
Im übrigen wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.
Mit dem Straferkenntnis vom 8. Februar 1993, Zl 3-*****-92, erkannte zu Punkt 1. die Bezirkshauptmannschaft xx die Beschuldigte für schuldig, am 12. November 1992, von 16,05 Uhr bis 16,15 Uhr, die Arbeitnehmerin L R, in den Räumlichkeiten des Bierpubs in nicht natürlich belichteten Räumen beschäftigt zu haben, obwohl für den Betrieb eine Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorates für den x Aufsichtsbezirk in xy vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, besteht, wonach die Arbeit in den Räumlichkeiten des Bierpubs lediglich in der Zeit zwischen
18,00 Uhr und 5,00 Uhr (Nachtzeit) gestattet wurde. Sie hat demnach eine Übertretung gemäß §31 Abs2 litp des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit §§3 Abs2 und 8 Abs2 allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBlNr 218/1993 idgF und der Ausnahmegenehmigung des Arbeitsinspektorates xy vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, zu verantworten.
Gemäß §31 Abs2 litp AnSchG wurde über die Beschuldigte insoweit eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.
Der anteilige Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde gemäß §64 Abs2 VStG in Höhe von S 2.500,-- festgesetzt.
Dagegen erhob die Beschuldigte fristgerecht Berufung.
In der Berufung führt die Rechtsmittelwerberin im wesentlichen aus, der Schutzzweck des §8 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sei darin gelegen, bei Tageslicht die Verrichtung von Arbeiten in nicht ausreichend belichteten Räumlichkeiten zu verhindern.
Am 12. November 1991, in der Zeit von 16,05 Uhr bis 16,15 Uhr, sei es jedoch bereits dunkel gewesen, sodaß jedenfalls eine künstliche Beleuchtung erforderlich gewesen wäre. Demnach sei der Schutzzweck, der der Bewilligung vom 19. November 1990 zugrundeliege, nicht vereitelt worden und demnach eine Bestrafung zu Unrecht erfolgt.
Aber selbst, wenn man davon ausgehe, daß die Verwaltungsstraftat verwirklicht worden sei, sei die verhängte Strafe im Hinblick auf das Verschulden und die Einkommensverhältnisse der Beschuldigten zu hoch bemessen worden.
Die Beschuldigte stellt sohin den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe der Schuld angemessen herabzusetzen.
Unter Hinweis auf die bereits rechtskräftige Bestrafung der Beschuldigten zu Zahl Senat **-92-***, mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. Jänner 1993 und die mit der Tat verbundene Gefährdung für Leib und Leben von Menschen, beantragte das Arbeitsinspektorat für den x Aufsichtsbezirk die vollinhaltliche Bestätigung des bekämpften Straferkenntnisses, zumal aufgrund der beharrlichen Weigerungen den gesetzlichen Bestimmungen Genüge zu tun, Vorsatz vorliege.
Die 8. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich hat in nicht öffentlicher Sitzung, am 24. März 1994 dazu rechtlich erwogen:
Das Berufungsvorbringen der Beschuldigten ist ausschließlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründet. Es konnte daher gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Unbestritten wurde der Beschuldigten mit Bescheid vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, des Arbeitsinspektorates für den x Aufsichtsbezirk, in xy, die Genehmigung erteilt, in den Räumlichkeiten des Bierpubs zwischen 18,00 Uhr bis 5,00 Uhr Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Am 12. November 1992 zwischen 16,05 Uhr bis 16,15 Uhr steht ferner außer Zweifel, daß die Arbeitnehmerin R L in den Räumlichkeiten des Bierpubs beschäftigt wurde.
Gemäß §8 Abs1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung müssen Arbeitsräume, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppen, besitzen, deren Summe mindestens 1/10 der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine, etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien, in der Größe von mindestens von 1/20 der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein.
Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder so mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden werden.
Gemäß §8 Abs3 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung - AAV,kann bei Vorliegen wichtiger Gründe das Arbeitsinspektorat, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind.
In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des §9 AAV entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und den Ausführungen in der Berufungsbegründung, ist davon auszugehen, daß die Belichtung der Räumlichkeiten im Bierpub der Beschuldigten nicht den in §8 Abs1 AAV normierten Erfordernissen entspricht.
Der Rechtsmittelwerberin wurde daher über eigenen Antrag vom Arbeitsinspektorat für den x Aufsichtsbezirk mit Bescheid vom 19. November 1990, Zl ****/***-7/90, gemäß §8 AAV und §3 Abs2 3 und 4 Satz des AnSchG die Berechtigung erteilt, die Räumlichkeiten in xx, H********* **, B******** **, als Arbeitsräume zu verwenden.
Wenn die Beschuldigte nunmehr vermeint, daß der Schutzzweck des §8 AAV darin liegt, Arbeitnehmer vor den nachteiligen Auswirkungen mangelhaft belichteter Räumlichkeiten zu schützen, ihr ist insofern beizupflichten.
Die Rechtsmittelwerberin verkennt jedoch, daß die gegenständliche Norm keinen Bezug auf Tages- und Nachtzeiten nimmt und somit die jeweilige natürliche Belichtungsmöglichkeit kein Tatbestandmerkmal bildet, sondern ausschließlich objektive Kriterien (Fensterflächen) maßgeblich sind. Liegen demnach diese zur Belichtung der Arbeitsräumlichkeiten nicht vor, so ist unabhängig von Tages- oder Nachtzeit ein Beschäftigen von Arbeitnehmern in diesen Räumlichkeiten verboten.
Folglich wäre der Beschuldigten, hätte sie die bescheidmäßige Genehmigung des Arbeitsinspektorates nicht eingeholt, eine Beschäftigung von Arbeitnehmern auch während der Nachtstunden nicht erlaubt, obwohl auch dann eine natürliche Belichtung nicht vorliegt.
Die Berechtigung Arbeitnehmer in den Betriebsräumlichkeiten zu beschäftigen, fußt ausschließlich auf der in Rede stehenden bescheidmäßigen Bewilligung. Umfang und Inhalt der Berechtigung, Arbeitnehmer zu beschäftigen, ist daher ausschließlich dem Bescheid zu entnehmen.
Eine den Jahreszeiten entsprechende Änderung der Zeit, in der Arbeitnehmer beschäftigt werden können, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen und damit die von der Beschuldigten abgeleitete Berechtigung zur Beschäftigung der Arbeitnehmerin, im Hinblick auf die natürlichen Belichtungsvoraussetzungen, keineswegs gegeben.
Schließlich kann aus dem Umstand, daß im Sommer um 18,00 Uhr noch Tageslicht herrscht auch nicht abgeleitet werden, daß der Schutzzweck der Norm zu diesen Zeiten verletzt wird und dadurch die bescheidmäßige Zuerkennung, ab 18,00 Uhr Arbeitnehmer zu beschäftigen, außer Kraft gesetzt wird, was schlüssig, folgt man den Ausführungen der Berufungswerberin, anzunehmen wäre.
Die Beschuldigte hat sohin objektiv die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen.
Subjektiv ist der Rechtsmittelwerberin vorsätzliches Verschulden anzulasten. In Kenntnis der vom Arbeitsinspektorat bescheidmäßig zuerkannten Genehmigung, nur in der Zeit zwischen 18,00 Uhr und 5,00 Uhr Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, hat diese ernstlich für möglich halten müssen, daß die Beschäftigung von L R zwischen 16,05 Uhr und 16,15 Uhr rechtswidrig war.
Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst anteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüberhinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften soll das höchstpersönliche Rechtsgut der Arbeitnehmer, wie Leben und Gesundheit, geschützt werden.
Durch die entsprechende Bestimmung wird der Schutzzweck der Norm verletzt, ohne eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben herbeizuführen.
Eine Vorstrafenabfrage bei der Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß die Beschuldigte mehrfach verwaltungsbehördlich vorbestraft ist, unter anderem wegen der Übertretung des §31 Abs2 litp AnschG in Verbindung mit §3 Abs2 leg cit, welche am 3. März 1992, zu Zl 3-****-91 erfolgte. Die Rechtskraft der Entscheidung ist jedoch erst im Jänner 1993 nach Zustellung der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich eingetreten. Als mildernd und erschwerend waren demnach keine Umstände zu werten.
Die einschlägige Vormerkung des Täters laut Vorstrafenabfrage der Bezirkshauptmannschaft xx war nicht als erschwerend zu beurteilen, da zum Zeitpunkt des Tatherganges keine rechtskräftige Bestrafung vorlag (VwGH 29. Dezember 1986, 86/10/0132, 0146; 14. Jänner 1987, 86/06/0017; 26. Juni 1989, 88/12/0172).
Dennoch ist aufgrund dieser nunmehr rechtskräftigen Bestrafung die Berücksichtigung des Milderungsgrundes des ordentlichen Lebenswandels, zu versagen (VwGH 12. Februar 1982, 81/04/0100).
Das Verschulden der Rechtsmittelwerberin wurde, wie oben ausgeführt, als vorsätzlich qualifiziert.
Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen liegen keine Angaben der Beschuldigten vor. Zugunsten der Rechtsmittelwerberin wurden der Strafbemessung daher unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse, dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von unter S 10.000,--, zugrundegelegt.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der allseitig oben ausgeführten Verhältnisse und des Verschuldensgrades (Vorsatz), ist der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich nunmehr zu der Überzeugung gekommen, daß mit der im Spruch verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann, um die Beschuldigte sowie Dritte von der Begehung dieser Straftat abzuhalten.
Die Kammerzuständigkeit gründet sich auf die Bestimmung des §51c VStG, weil die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe S 10.000,-- übersteigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.