RS UVS Wien 1995/06/22 07/03/741/93

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Rechtssatz

Der Schuldvorwurf lautet mit anderen Worten, daß die Berufungswerberin den am 11.8.1992 festgestellten rechtswidrigen Zustand (die Verringerung der Lichteintrittsfläche durch Verkleben) zu verantworten habe. Sie hätte für seine Beseitigung vor der Feststellung am 11.8.1992 zu sorgen gehabt. Die Tatzeit ist damit ausreichend konkretisiert (vgl VwGH vom 20.12.1993, 93/02/0169). Aus der, von der Berufungswerberin zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1992, 91/04/0258, ist für den Berufungsfall nichts zu gewinnen, da es sich dort nicht um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes gehandelt hat, sondern Gegenstand dieses Verfahrens die Anstiftung (§ 7 VStG) zur einer Übertretung der Gewerbeordnung war. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß das Datum der Feststellung der Verwaltungsübertretung den Tatzeitpunkt der angelasteten Tathandlung, nämlich die Beauftragung und damit vorsätzliche Veranlassung zur Begehung einer Verwaltungsübertretung, nicht bezeichnet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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