TE UVS Stmk 1993/11/18 UVS 30.8-63/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied

Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn E W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E B-O, B-straße 6, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 29.4.1993, GZ.: A 4 - St 477/1-4/1992/206, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 18.11.1993, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung in Punkt 6.) Folge gegeben und das Verfahren vor dem Einzelmitglied gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Der Berufungswerber wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz wegen einer ihm zur Last gelegten Übertretung in sechs Fällen der AAV insgesamt mit einer Geldstrafe von S 110.000,-- bestraft. In insgesamt sechs Überprüfungen des Arbeitsinspektorates Graz im Betrieb des KGM in K wurde festgestellt, daß namentlich angeführte Bedienstete im Verkaufsraum Nr. 4 arbeiteten, obwohl dieser Raum keine natürliche Belichtungsflächen aufwies, dies obwohl 1/10 der Fußbodenfläche als natürliche Belichtungsfläche im Sinne des § 8 Abs 1 erster Fall der AAV vorhanden zu sein hat. Die Behörde erster Instanz unterstellte dieses strafbare Verhalten einem Erfolgsdelikt und verhängte sechs Einzelstrafen. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (Erk. d. VwGH 4.12.1993, Zl. 83/18/0427) handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, sodaß nur ein strafbares Verhalten, wenn auch über einen längeren Zeitraum vorliegt; weiters wird in der gegenständlichen Bestimmung wie im anlagenbezogenen Arbeitnehmerschutzrecht nicht auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer abgestellt (VwGH 29.9.1992, Z 288/08/0181), sondern auf die unzureichenden Räume (hier nur ein Raum). In der öffentlichen, mündlichen Verhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf die Höhe der Strafe ein, dies betrifft jedoch nur die Entscheidung UVS GZ.: 303.8-63/93, mit welchem der Berufungswerber bestraft wurde.

Rechtlich ist auszuführen:

Eine Bestrafung vor dem Einzelmitglied wegen dieses Deliktes

widerspräche dem Verbot der Doppelbestrafung.

Der Akt UVS 303.8-14/92 des Unabhängigen Verwaltungssenates, dem eine gleichartige Übertretung des § 8 Abs 1 AAV zugrundeliegt, wurde mit diesem Verfahren wegen der Gleichartigkeit des Deliktes verbunden und ergeht wegen der Tatsache, daß es sich hier um ein fortgesetztes Delikt handelt, nur die in diesem Bescheid von der Kammer festgesetzte Bestrafung (der Bürgermeister verhängte in Punkt 6.) des bekämpften Straferkenntnisses eine Geldstrafe von S 10.000,-- während in den Punkten 1.) bis 5.) eine Geldstrafe über S 10.000,-- verhängt wurde, woraus sich die Zuständigkeit der Kammer ergibt).

Schlagworte
Fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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