Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn mehrere Bedienstete in einem nicht gemäß § 8 Abs 1 AAV natürlich belichteten Arbeitsraum arbeiten, da diese Bestimmung - wie das anlagenbezogene Arbeitnehmerschutzrecht - nicht auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Arbeitsräume (hier nur ein Verkaufsraum) abstellt.