RS UVS Steiermark 1993/11/18 30.8-63/93

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Veröffentlicht am 18.11.1993
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Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn mehrere Bedienstete in einem nicht gemäß § 8 Abs 1 AAV natürlich belichteten Arbeitsraum arbeiten, da diese Bestimmung - wie das anlagenbezogene Arbeitnehmerschutzrecht - nicht auf die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern auf die Arbeitsräume (hier nur ein Verkaufsraum) abstellt.

Schlagworte
fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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