RS UVS Kärnten 1995/05/17 KUVS-594/1/95

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Rechtssatz

Akteneinsicht ist dann nicht zu gewähren, wenn die Berufungswerberin - hier eine Versicherungsgesellschaft - weder die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen, noch sich die Tätigkeit der Behörde auf sie bezogen hat. Das Vorbringen, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung habe bindende Auswirkungen hinsichtlich etwaiger Regreßansprüche des Versicherers wegen festgestellter Alkoholisierung, schlägt nicht durch, da maßgeblich ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtsspähre des Betreffenden überhaupt bestimmend eingreift und daß darin eine unmittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Geht es im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren lediglich um die Frage einer allfälligen Alkoholisierung und somit Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO durch den Kraftfahrzeuglenker, nicht jedoch um das Regreßrecht der Berufungswerberin, welche im übrigen nur Haftpflichtversicherin des - vom Lenker unterschiedlichen - Zulassungsbesitzers ist, so ist eine Akteneinsicht der Versicherung nicht möglich. Die mögliche Bestrafung des Fahrzeuglenkers ist keine bzw nicht die einzige Voraussetzung für den Bestand oder Nichtbestand einer Leistungspflicht oder eines Regreßrechtes. Es wurde daher die Rechtsspähre der Berufungswerberin nicht unmittelbar berührt. Aber auch der Versicherungsnehmer hatte im Verwaltungsstrafverfahren weder die Stellung eines Privatanklägers noch eines Beschuldigten oder Privatbeteiligten. Auch der Hinweis auf Artikel 9 AKHB schlägt ebenfalls nicht durch, bevollmächtigt diese Bestimmung die Berufungswerberin als Versicherer lediglich, ausgenommen im Fall der Freiheit von der Verpflichtung zur Leistung, die ihr zu Befriedigung oder zur Abwehr der Entschädigungsansprüche des Geschädigten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme und der übernommenen Gefahr abzugeben. Für eine darüberhinausgehende Berechtigung, etwa auf Antragstellung um Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren, besteht damit kein Raum.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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