Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in nicht natürlich belichteten Räumen ist - unabhängig von Tages- oder Nachtzeit - nur mit Genehmigung des Arbeitsinspektoriates zulässig. Es ist daher unerheblich, wenn wegen nächtlicher Dunkelheit jedenfalls eine künstliche Beleuchtung erforderlich gewesen wäre.