RS UVS Niederösterreich 1994/03/24 Senat-NK-93-427

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Rechtssatz

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in nicht natürlich belichteten Räumen ist - unabhängig von Tages- oder Nachtzeit - nur mit Genehmigung des Arbeitsinspektoriates zulässig. Es ist daher unerheblich, wenn wegen nächtlicher Dunkelheit jedenfalls eine künstliche Beleuchtung erforderlich gewesen wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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