RS UVS Vorarlberg 1994/02/22 1-482/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Begriff "Arbeitsräume" setzt eine bestimmte Zweckwidmung, die in der Beschäftigung von Arbeitnehmern in einem bestimmten Ausmaß liegt, voraus. Eine Übertretung der §§8 und 13 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung kann somit nicht schon durch die Errichtung oder den Umbau von Räumen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, begangen werden. Eine Übertretung erfolgt vielmehr erst durch die Zweckwidmung als "Arbeitsräume", d.h. durch die Zuweisung von Arbeitsplätzen. Daher kann auch eine Übertretung der §§8 und 13 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nur begehen, wer eine solche Zuweisung vornehmen kann. Dies setzt voraus, daß er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt. Dies trifft auf den Beschuldigten als Leiter des Baubüros der gegenständlichen Firma nicht zu. In dieser Funktion war er nämlich nur für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß den Bescheiden baugesetzlicher bzw. gewerberechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Im konkreten Fall kommt dazu, daß zum Tatzeitpunkt die Marktleiterin der gegenständlichen Filiale zur Verantwortlichen gemäß §9 VStG bestellt war. Als solche war sie unter anderem für die Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten