Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25.September 1945 geborene kaufmännische Angestellte Maria A der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und Abs.3 lit.a und c, 13 FinStrG (Punkt I/1 und 2 des Urteilsspruches), nach § 33 Abs.2 lit.a und Abs.3 lit.d FinStrG (Punkt II) sowie nach § 33 Abs.1 und Abs.2 lit.b FinStrG (Punkt III) - jeweils als 'Beteiligte' nach § 11 (dritter Fall) FinStrG - schuldig erkannt. Darnach hat... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Der Gemeinschuldner hat die Nichtentrichtung von erst nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordenen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht (mehr) zu verantworten (unter Berufung auf 10 Os 54/84). Entscheidungstexte 10 Os 184/83 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 10 Os 184/83 European Ca... mehr lesen...
Gründe: A. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A der Verbrechen (I.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB., (III.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und (IV.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB., ferner der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 (1.) Z. 1 und (2.) Z. 2 StGB., (V.) des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1 StGB. und (VI.) nach § 114 ASVG. sowie (VII.) des (richtig: der) Finanzver... mehr lesen...
Gründe: I. Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der ehemalige Kraftfahrzeughändler Rudolf A (I.) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 - irrig zitiert (vgl. SSt. 49/30 u.a.): Abs. 2 und - Abs. 3 StGB., (II.) des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB., (III.) des Verbrechens der Veruntreuung nach Par 133 Abs. 1 und Abs. 2 (abermals irrig zitiert: erster und) zweiter Fall StGB., (IV.) des Vergehens der fahrläs... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Zur Verwirklichung des Tatbestands auf der subjektiven Tatseite ist erforderlich, daß der Täter auch die Voranmeldungspflicht wissentlich verletzt (vgl EvBl 1980/96, EvBl 1981/242 mit eingehender
Begründung: , 13 Os 16/81, 10 Os 35/83 ua). Entscheidungstexte 10 Os 70/84 Entscheidungstext OGH 29.05.1984 10 Os 70/84 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A (im zweiten Rechtsgang abermals) des (Finanz-) Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a, Abs. 3 lit. b FinStrG. schuldig erkannt. Darnach hat er am 10.Juni 1980 in Wien (vorsätzlich) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch die Nichtaufnahme eines aus zwei Schlußrechnungen an die Firma B vom 4.April 1980 über 9,687.156... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.März 1940 geborene technische Angestellte Erwin A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er als Geschäftsführer der B Spezialunternehmen für Rohrnetzüberwachung GesmbH in Linz von April bis Juni 1980, August bis Oktober 1980 und Februar 1981 bis April 1982 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entspreche... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2StGB §5 Abs3 D
Rechtssatz: Argumento "bewirkt und dies ... für gewiss hält" wird nur für die Bewirkung der Verkürzung Wissentlichkeit gefordert; für die Pflichtverletzung genügt bedingter Vorsatz. Entscheidungstexte 13 Os 92/83 Entscheidungstext OGH 08.09.1983 13 Os 92/83 Veröff: EvBl 1984/107 S 404 = RZ 1984/36 S 101 1... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A des Vergehens nach § 33 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b Fin-StrG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 10. Juni 1982 in Wien unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch die Nichtaufnahme eines aus zwei Schlußrechnungen an die Firma B vom 4. April 1980 über 9,687.156,94 S (Nr 69) und über 767.679,52 S (Nr 73) resultierenden Umsatzbetrages von 10,454.836,46 S ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs2FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2FinStrG §33 Abs4StGB §146 E
Rechtssatz: Jede Abgabenhinterziehung setzt tatbestandsmäßig eine Abgabenverkürzung und dementsprechend jedenfalls den Bestand einer Abgabenpflicht voraus; das Herauslocken einer (vermeintlichen) "Abgabengutschrift" vom Finanzamt durch einen in Wahrheit gar nicht Abgabenpflichtigen ist deshalb Betrug und nicht Abgabenhinterziehung. Entscheidung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Finanzbeamte Hartmut A des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach § 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in der Zeit vom 15. Dezember 1980 bis zum 5. Februar 1981 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Beamte des Finanzamtes Graz-Stadt durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zu einer Handlung, die die Republi... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litb
Rechtssatz: Vor dem 01.01.1976 (Inkrafttreten der FinStrGNov 1975) kommt nur eine Beurteilung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 48 Abs 1 lit a und e FinStrG in Betracht (so schon 11 Os 124/78). Entscheidungstexte 11 Os 64/82 Entscheidungstext OGH 04.08.1982 11 Os 64/82 10 Os 54/84 Entscheidungste... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 51-jährige Kaufmann August A 1. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Punkt I/A des Urteilssatzes), 2. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Punkt I/B des Urteilssatzes) und 3. des Verbrechens des versuchten schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs. 3 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe (in... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Echte (Realkonkurrenz) Konkurrenz möglich. Entscheidungstexte 13 Os 16/81 Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 16/81 Veröff: SSt 53/10 10 Os 35/82 Entscheidungstext OGH 26.03.1982 10 Os 35/82 Veröff: EvBl 1983/10 S 19 = SSt 53/14 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litb
Rechtssatz: Für die Vorsatzform der Wissentlichkeit genügt es, daß der Täter die Abgabenverkürzung dem Grund nach für gewiß gehalten hat, mag sich auch ihr Ausmaß erst (nachträglich) im Schätzungsweg ergeben (VwGH 26.03.1980, Zl 2704/77). Entscheidungstexte 13 Os 16/81 Entscheidungstext OGH 18.03.1982 13 Os 16/81 Veröff: SSt 53/10 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 5.Juli 1933 geborene Gastwirtin Valerie A der (Finanz-)Vergehen der Abgabenhinterziehung (1.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG. und (2.) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt. Nach dem Inhalt des Schuldspruchs liegt ihr zur Last, (teilweise) im Rückfall (§ 41 FinStrG.) (zu 1.) vorsätzlich dadurch, daß sie es in den Jahren 1978 bis 1980 unterließ, Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen sowie Erklärungen über die Abgabe v... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaStGB §5 D
Rechtssatz: Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG erfordert Wissentlichkeit im Sinne § 5 Abs 3 StGB; bedingter Vorsatz reicht daher für die subjektive Zurechnung nicht aus. Entscheidungstexte 12 Os 118/79 Entscheidungstext OGH 13.12.1979 12 Os 118/79 10 Os 92/80 Entscheidungs... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. Juli 1922 geborene Tierarzt Dr. Friedrich A des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, in Eggenburg und Horn vorsätzlich 1.) in den Jahren 1968 bis Anfang 1978 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch Abgabenverkürzungen bewirkt zu haben, daß er für die Jahre 1967 bis (ei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar z... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 13.Jänner 1928 geborene Industriekaufmann und Techniker Gustav A des Vergehens der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt, weil er in den Jahren 1975 und 1976 vorsätzlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 633.021 S dadurch (zu bewirken) ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs2 litaFinStrG §35 Abs1FinStrG §38 Abs1 lita
Rechtssatz: Trotz des - im vorliegenden Fall - gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG durch Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer stehen diese Delikte im Verhältnis echter Realkonkurrenz. Eine Aufrechnung verkürzter Abgabenbeträge kommt nicht in Betracht. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13FinStrG §33 Abs2
Rechtssatz: Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a (Abs 3 lit d) ist bereits mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerabzüge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet. Entscheidungstexte 12 Os 64/78 Entscheidungstext OGH 01.08.1978 12 Os 64/78 11 Os 144/87 Entscheidungst... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11. März 1948 geborene, nunmehrige kfm. Angestellte Josef A des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach den § 33 Abs. 2 lit. a und 13 FinStrG. schuldig erkannt und gemäß dem § 33 Abs. 5 FinStrG. unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu einer Geldstrafe von 70.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Nach de... mehr lesen...
Norm: FinStrG aF §33 Abs2 lita
Rechtssatz: Abgabenhinterziehung durch Abgabe unrichtiger (Umsatzsteuervoranmeldungen) Voranmeldungen. Entscheidungstexte 9 Os 204/77 Entscheidungstext OGH 17.02.1978 9 Os 204/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087071 Dokumentnummer JJR_19780217_... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §33 Abs2
Rechtssatz: Wurde die Abgabenverkürzung in Form ungerechtfertigter Abgabengutschriften (durch Vorsteuerabzug) bewirkt, so verdrängt der hiedurch vollendete Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG als ein die spätere Stufe einer weitergehenden Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts erfassendes Delikt jenen des § 33 Abs 2 a als des bezüglichen Durchgangsdelikts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §8FinStrG §33 Abs2StGB §5 B
Rechtssatz: Auch im Bereich des FinStrG ist der Begriff des (bösen) Vorsatzes entsprechend der im allgemeinen Strafrecht gültigen Auffassung auszulegen, wonach bei Vorsatzdelikten grundsätzlich dolus eventualis ausreicht, sofern sich nicht in einem bestimmten Fall aus dem Gesetz selbst (zB § 33 a FinStrG) etwas anderes ergibt. Entscheidungstexte 11 Os... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13FinStrG §33 Abs2FinStrG §38 lita
Rechtssatz: Wenn auch bei den Verbrauchssteuern (Weinsteuern) der Abgabenanspruch erst mit der Entnahme der Ware aus dem Betrieb entsteht, so liegt der Versuch einer Abgabenhinterziehung vor, wenn der Täter bereits ca 1750 Liter Kunstwein ohne Entrichtung der Weinsteuer verkauft hat und noch 8250 Liter im Betrieb vorgefunden wurden. Der Verbrauchsbegriff ist im Bereich des FinStrG genau so wie f... mehr lesen...