Norm
FinStrG §13Rechtssatz
Wenn auch bei den Verbrauchssteuern (Weinsteuern) der Abgabenanspruch erst mit der Entnahme der Ware aus dem Betrieb entsteht, so liegt der Versuch einer Abgabenhinterziehung vor, wenn der Täter bereits ca 1750 Liter Kunstwein ohne Entrichtung der Weinsteuer verkauft hat und noch 8250 Liter im Betrieb vorgefunden wurden. Der Verbrauchsbegriff ist im Bereich des FinStrG genau so wie für das allgemeine Strafgesetz auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0087247Dokumentnummer
JJR_19620605_OGH0002_0090OS00106_6200000_001