Norm
FinStrG §33 Abs2Rechtssatz
Argumento "bewirkt und dies ... für gewiss hält" wird nur für die Bewirkung der Verkürzung Wissentlichkeit gefordert; für die Pflichtverletzung genügt bedingter Vorsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015