TE OGH 1984/11/8 12Os117/84

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Veröffentlicht am 08.11.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Maria A wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und Abs.3 lit.a und c, 13; 33 Abs.2 lit.a und Abs.3

lit.d; 33 Abs.3 lit.b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.März 1984, GZ 6 d Vr 11030/80-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und Abs.3 lit.a und c, 13

FinStrG (Punkt I/1 und 2 des Urteilssatzes), gemäß § 290 Abs.1 StPO aber auch in jenen wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs.2 lit.a und Abs.3 lit. d FinStrG (Punkt II) sowie nach § 33 Abs.1 und Abs.3 lit. b FinStrG (Punkt III) - und damit zur Gänze - aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 25.September 1945 geborene kaufmännische Angestellte Maria A der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1 und Abs.3 lit.a und c, 13 FinStrG (Punkt I/1 und 2 des Urteilsspruches), nach § 33 Abs.2 lit.a und Abs.3 lit.d FinStrG (Punkt II) sowie nach § 33 Abs.1

und Abs.2 lit.b FinStrG (Punkt III) - jeweils als 'Beteiligte' nach § 11

(dritter Fall) FinStrG - schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Wien 'vorsätzlich fortgesetzt als Geschäftsführerin der B C D E m.b.H. in Wahrnehmung von deren steuerlichen Angelegenheiten I/ unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, 1) in der Zeit vom 20.Februar 1975 bis 31.März 1976 unter Abgabe unrichtiger Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen bewirkt, wobei Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht und zu hoch festgesetzt wurden, und zwar A/ für das Jahr 1973:

an Umsatzsteuer             20.249 S an Körperschaftssteuer

22.380 S an Gewerbesteuer            17.642 S insgesamt

60.271 S B/ an Umsatzsteuer für das Jahr 1974          140.924 S für

das Jahr 1975          285.550 S insgesamt                  426.474

S total                                     486.745 S 2) in der Zeit

vom 1.April 1977 bis zum 13. September 1979 unter Nichtabgabe von

Umsatzsteuererklärungen zu bewirken versucht, und zwar an

Umsatzsteuer für das Jahr 1976          728.332 S für das Jahr 1977

852.675 S für das Jahr 1978            6.406 S Summe

2,074.158 S II/ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von

dem § 21 UmsatzsteuerG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich

unter Abgabe solcher unrichtigen Inhaltes, eine Verkürzung der

Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für

möglich, sondern auch für gewiß gehalten, und zwar in der Zeit vom

11. März 1976 bis zum 11.Februar 1979, indem Abgabengutschriften, die

nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch

geltend gemacht wurden, und zwar für die Monate Jänner bis Dezember

1976               514.671 S für die Monate Jänner bis Dezember 1977

493.175 S für die Monate Jänner bis Dezember 1978

223.697 S insgesamt                                  1,236.543 S;

III/ in den Jahren 1973 bis 1977 unter Verletzung einer

abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich unter

gänzlicher oder teilweiser Nichtanmeldung eine Verkürzung von

Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich an

Kapitalertragssteuer, bewirkt, und zwar für das Jahr 1973

25.594 S für das Jahr 1974               19.887 S für das Jahr 1975

37.034 S für das Jahr 1976               14.794 S für das Jahr 1977

47.475 S insgesamt                                  144.784 S.' Der

auf die Z 5 - der Sache nach auch Z 9 lit.a - des § 281 Abs.1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten gegen dieses Urteil kommt Berechtigung zu.

Den wesentlichen Urteilsfeststellungen zufolge wurde die Angeklagte, die nach Absolvierung der Handelsschule als kaufmännische Angestellte tätig war, im Jahr 1974 von ihrer Schwester Elisabeth F sowie deren nunmehr geschiedenen Ehegatten Gerhard F ersucht, als Geschäftsführerin in die Firma B C D G Ges.m.b.H. einzutreten und 'treuhändig für die Genannten die Stammanteile zu übernehmen'. Gerhard F, der bereits ein Insolvenzverfahren über sich ergehen lassen mußte und in verschiedenen Strafverfahren gegen Geschäftsführer von Baugesellschaften immer wieder aufscheint, wollte dadurch erreichen, daß der Name F im Zusammenhang mit der Firma 'B' nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Die Tätigkeit der Angeklagten umfaßte in der Folge sämtliche Belange der Buchhaltung, wobei sie diese nicht nur führte, sondern auch soweit finalisierte, daß der Steuerberater (Dr.H) die Bilanz erstellen konnte. Ob die bezüglichen Tätigkeiten der Angeklagten soweit gingen, daß tatsächlich eine Rohbilanz erstellt wurde, konnte nach den erstgerichtlichen Konstatierungen infolge des langen Zeitraums nicht mehr geklärt werden. Alle geschäftlichen Belange mit Ausnahme der Buchhaltung wurden von den Eheleuten F geführt. Gerhard F übergab der Angeklagten sämtliche Belege, welche sie in der Buchhaltung aufarbeitete.

'Eine Einmischung des Gerhard F in die Buchhaltung ist nicht erweislich, die Rechnungen erstellte jedoch Gerhard F.' Am 4.Juli 1979 schied die Angeklagte als Geschäftsführerin des bezeichneten Unternehmens aus, welches beim Finanzamt für Körperschaften steuerlich erfaßt ist (US 5 f).

Beizupflichten ist der Beschwerde zunächst, soweit sie in Ansehung des Urteilsspruchs laut Faktum I/1 (wonach die Angeklagte als für steuerliche Angelegenheiten verantwortliche Geschäftsführerin der B C D G Ges.m.b.H. vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1973, 1974 und 1975

bewirkt habe, daß Abgabengutschriften zu Unrecht und zu hoch festgesetzt und solcherart bescheidmäßig festzusetzende Abgaben verkürzt wurden), Begründungsmängel in der Bedeutung einer Unvollständigkeit (Z 5) ins Treffen führt. Denn bei der Urteilsannahme (vgl. US 7), die bezüglichen Abgabenerklärungen seien von der Angeklagten unterfertigt worden, blieb ihre Verantwortung (S 90), wonach sie auf den vom Steuerberater zu erstellenden Steuerklärungen Blankounterschriften geleistet habe, unerörtert (siehe auch die Aussage des Zeugen Dr.H S 105). Zur Widerlegung der Verantwortung der Angeklagten, sie habe Vorsteuerabzüge (von insgesamt 2,1 Millionen Schilling) gutgläubig (in der Annahme einer sogenannten unechten Umsatzsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Errichtung von Eigentumswohnungen) geltend gemacht, stützte sich das Erstgericht auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Steuerberaters Dr.Alfred H, der indes im Gegensatz zu seinen Angaben im Vorverfahren (S 46) in der Hauptverhandlung nicht ausschließen konnte, die bezüglichen Besprechungen nicht mit der Angeklagten, sondern mit deren Schwester Elisabeth F geführt zu haben, und schließlich erklärte, 'ich bin mir nicht absolut sicher, ob ich von Frau A sachbezogene Angaben in der Richtung (der abgabenrechtlich relevanten Kriterien bei der Errichtung von Eigentumswohnungen) erhalten habe' (S 103 f). Demzufolge wäre das Schöffengericht gehalten gewesen, die somit in einem entscheidenden Punkt widersprüchlichen Angaben des Zeugen Dr.H einer Erörterung zu unterziehen und die Erwägungen darzulegen, die es veranlaßten, der Darstellung des Zeugen vor dem Untersuchungsrichter gegenüber seinen Angaben in der Hauptverhandlung (beweismäßig) den Vorzug zu geben. Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin der Sache nach ein Handeln mit Verkürzungsvorsatz in Ansehung der Verbuchung von Privataufwendungen (für Nachtlokalbesuche, Reisen, Telefonbenützung u. a.) als Betriebsausgaben. Insoweit, wie auch hinsichtlich der Nichtabführung von Umsatzsteuer für Ausgangsrechnungen im Betrag von 8,6 Millionen Schilling, der Nichtverbuchung von 'Holzverkäufen' und Sonderausstattungen von Eigentumswohnungen sowie der ihr als versuchte Abgabenhinterziehung angelasteten Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1976, 1977

und 1978 (laut Urteilsfaktum I/2) - wobei die Tatzeit laut Urteilsspruch 'vom 1.April 1977 bis zum 13.September 1979' auch einen Zeitraum nach dem Ausscheiden der Angeklagten als Geschäftsführerin am 4.Juli 1979 erfaßt - läßt das angefochtene Urteil, dem auch insoweit berechtigten Beschwerdevorbringen zufolge, für die Annahme, die Angeklagte sei über alle bezüglichen Geschäftsvorgänge (durch ihren Treugeber, den nach außen hin nicht in Erscheinung tretenden Gerhard F) wohl informiert gewesen, und es sei ihr bei ihrem Verhalten bewußt gewesen, das Delikt der (versuchten) Abgabenhinterziehung zu begehen (US 12 und 13), eine tragfähige Begründung vermissen. Eine detaillierte Begründung wäre indes nach Lage des Falles vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die in Rede stehenden Abgabenverkürzungen aus verschiedenartigen Vorgangsweisen (deren Beurteilung als Finanzvergehen zum Teil besondere steuerrechtliche Kenntnisse voraussetzen würde) resultieren und die bloße Unterlassung der Abgabe von Steuererklärungen an sich noch nicht versuchte Abgabenhinterziehung begründen muß (vgl. ÖJZ-LSK 1983/114-116, EvBl 1983/10 u.a.).

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß der - in den aufgezeigten Punkten begründeten - Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil im Schuldspruch laut Punkt II und III des Urteilssatzes mit (von der Beschwerde in diese Richtung in einer der Prozeßordnung entsprechenden Weise) nicht relevierten Feststellungsmängeln (Z 9 lit.a) behaftet ist.

Obwohl der Tatbestand des § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Ansehung der

subjektiven Tatseite qualifizierten Vorsatz (Wissentlichkeit) gemäß

§ 5

Abs.3 StGB erfordert, ist den Urteilsgründen zum Schuldspruchfaktum

II insoweit lediglich zu entnehmen (US 13), 'es war ihr (der

Angeklagten) bewußt, daß sie die oben angeführten Tatbilder erfüllt

hat, ....'. Solcherart läßt das Erstgericht (welches die bezüglichen

Tatbestandserfordernisse zur subjektiven Tatseite im Urteil

unvollständig wiedergibt - vgl. US 137) unberücksichtigt, daß die

Vorsatzform der 'Wissentlichkeit' nicht bloß voraussetzt, daß der

Täter von jenem Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz sie

verlangt, weiß - ein Wissen um die mögliche Verwirklichung eines

Tatbestandselements ist auch dem bedingten Vorsatz eigen -, sondern

die (dolus eventualis insofern ausschließende) 'Gewißheit', von

welcher aber im Rahmen der Urteilsfeststellungen - die bloße

Verwendung der verba legalia im Urteilsspruch reicht hiefür nicht

aus - an keiner Stelle die Rede ist.

In Ansehung der der Angeklagten laut Punkt III des Urteilsspruches

angelasteten Hinterziehung der Kapitalertragsteuer schließlich

erschöpfen sich die Konstatierungen in dem (einzigen) Satz (US 11):

'Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich aus der Anzeige und dem

im angeschlossenen Kapitalertragssteuerakt erliegenden

Haftungsbescheid gegen die Gesellschaft'.

Da das Urteil solcherart - ohne den für wesentlich erachteten

konkreten Sachverhalt auch nur annähernd zu bezeichnen - lediglich

global auf den bezeichneten Steuerakt Bezug nimmt, mangelt es auch

hier an Tatsachenfeststellungen, aus denen in rechtlicher Beziehung

die Annahme einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung durch die

Angeklagte abgeleitet werden könnte.

Es ist demnach auch in diesem Umfang eine Verfahrenserneuerung

unerläßlich.

Nach Anhörung der Generalprokuratur war daher teils in Stattgebung

der Nichtigkeitsbeschwerde und teils nach § 290 Abs.1 StPO schon bei

einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e

StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren

Beschwerdevorbringens bedarf.

Mit ihrer Berufung war die Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E04991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00117.84.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19841108_OGH0002_0120OS00117_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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