TE OGH 1983/3/15 10Os35/83

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Veröffentlicht am 15.03.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr.Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärter Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens nach § 33 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufungen des Angeklagten sowie der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 1982, GZ 6 a Vr 10.004/

80-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Die Berufung der Finanzstrafbehörde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann A des Vergehens nach § 33 Abs 2 lit a und Abs 3 lit b Fin-StrG schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 10. Juni 1982 in Wien unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen, und zwar durch die Nichtaufnahme eines aus zwei Schlußrechnungen an die Firma B vom 4. April 1980 über 9,687.156,94 S (Nr 69) und über 767.679,52 S (Nr 73) resultierenden Umsatzbetrages von 10,454.836,46 S in die Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1980, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer im Betrag von 988.930,30 S bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hielt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten gegen diesen Schuldspruch kommt Berechtigung zu.

Das Erstgericht nahm scheinbar entgegen der Verantwortung des Angeklagten, wonach die in Rede stehenden Schlußrechnungen storniert worden seien und er sie deshalb nicht in die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung aufgenommen habe, in der die vereinbarten Entgelte zu fatieren waren (S 5 d.A), als erwiesen an, daß ein 'Storno' nicht erfolgt sei. Daraus folgerte es, daß er sich seiner Verpflichtung, die Rechnungen in die Voranmeldung aufzunehmen, bewußt gewesen sei, dies jedoch unterlassen habe, um sich eine rechtzeitige Abgabenleistung zu ersparen (S 173 bis 175). Bei der darnach entscheidenden Feststellung, daß die Rechnungen 'nicht storniert' worden seien, ging aber das Schöffengericht nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe augenscheinlich vom Sprachgebrauch des Zeugen C aus, der unter 'stornieren' das 'Zurückschicken', also das Ausbuchen der Fakturen durch die B verstand (S 118). Zu der nach der Verantwortung des Beschwerdeführers allein maßgebenden Frage jedoch, ob er die Schlußrechnungen storniert, sohin widerrufen hat und deswegen der Meinung war, er müsse sie - da eine Entgeltvereinbarung sohin (noch) nicht vorliege - nicht in die Umsatzsteuer-Voranmeldung aufnehmen, hat es demgegenüber nicht Stellung genommen.

Derartiger Konstatierungen hätte es aber umso mehr bedurft, als die - der Annahme einer Wissentlichkeit seinerseits in Ansehung der Verletzung seiner Voranmeldungspflicht sowie des daraus resultierenden Verkürzungserfolgs (vgl EvBl 1980/96, 10 Os 92/80 ua) entgegenstehende - zuvor wiedergegebene Darstellung des Angeklagten in den Aussagen der Zeugen D (S 111 ff.), C (S 116), E (S 136 ff.) und F (S 163 ff.) eine deutliche Stütze findet.

Der vom Beschwerdeführer im Kern zutreffend gerügte Feststellungsmangel (Z 9 lit a) macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung über seine Rechtsmittel wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der weiteren Beschwerdeeinwände bedarf. Die Berufung der Finanzstrafbehörde war zurückzuweisen, weil letztere weder bei der Anmeldung dieses Rechtsmittels noch in einer fristgerechten Ausführung jene Punkte des Erkenntnisses bezeichnet hat, durch die sie sich beschwert findet (§§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).

Anmerkung

E04089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0100OS00035.83.0315.000

Dokumentnummer

JJT_19830315_OGH0002_0100OS00035_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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