Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Trotz des - im vorliegenden Fall - gegebenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen dem Schmuggel nach § 35 Abs 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG durch Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer stehen diese Delikte im Verhältnis echter Realkonkurrenz. Eine Aufrechnung verkürzter Abgabenbeträge kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087046Dokumentnummer
JJR_19781005_OGH0002_0120OS00054_7800000_007