Norm: FinStrG §31FinStrG §214
Rechtssatz: Nach Erlöschen der Strafbarkeit zufolge (absoluter) Verjährung hat ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO zu ergehen. Entscheidungstexte 15 Os 112/91 Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 112/91 15 Os 43/95 Entscheidungstext OGH 21.09.1995 15 Os 43/95 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmungen des § 214 Abs 2 und 3 FinStrG, weil sich aus dieser prozessualen Sonderregelung des FinStrG eine dem Grundsatz des fair trail (Art 6 MRK) widerstreitende gesetzliche Verpflichtung des Gerichtes, auch dann mit einem mit bloßer Unzuständigkeit begründeten Freispruch vorzugehen, wenn keinerlei Finanzdelikt in Betracht kommt, nicht ableiten läßt. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259StPO §281 Abs1 Z9 litbStPO §282 Aa7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 5.Dezember 1938 geborene Zivilingenieur Dipl.Ing. DDr. Helmut Karl G***** von der Anklage, er habe vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1979, 1980 und 1981 die Umsatz- und Einkommensteuer um insgesamt 1,364.890,76 S verkürzt, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes gemäß § 214 FinStrG freigespr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: Ist einer gegen einen ausschließlich wegen eines in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehens ergangenen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben (weil ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG zu fällen gewesen wäre), so ist zufolge der aus § 214 Abs 2 FinStr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Karl M***** wegen des aus dem
Spruch: ersichtlichen Sachverhalts und - in Ansehung des Anklagepunktes A - abweichend vom Anklagevorwurf (insgesamt nur) des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagevorwurf (Anklagepunkt B) wurde er - unbekämpft - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Rechtliche Beurteilung Nach den bei der Beurteilung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 15.Mai 1963 geborene Lydia K*** unter A/ I/ und II/ des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe nach dem § 13 Abs 2 SGG unterblieb unter Bezugnahme auf den § 12 Abs 5 SGG (Gefährdung der Wiedereingliederung). Rechtliche Beurteilung Die Angeklagte wurde ferner - ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der (nunmehr) 49-jährige Werbephotograph Ing. Siegfried K*** von der Anklage, A/ vom 6.Mai 1976 bis 27.Februar 1981 durch unrichtige Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich Verkürzungen der Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1975, 1977, 1978 und 1979 im Gesamtbetrag von 608.623 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterzi... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: Die spezielle
Norm: des § 214 FinStrG kommt vor der Wahrnehmung anderer Freispruchsgründe zum Zug. Entscheidungstexte 11 Os 101/88 Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 101/88 14 Os 18/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 14 Os 18/91 Vgl auch; Beisatz: Wegen der aus § 214 Abs 2 FinStrG... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung In der am 19., 20. und 26.Jänner 1987 (ON 427, 429 und 440) gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung wurde am letzten Verhandlungstag vorerst das Verfahren in Ansehung der Fakten laut der ausgedehnten (S 349 f./X) Anklageschrift vom 30.Juli 1986 (ON 53 in Band VIII) gemäß § 57 StP ausgeschieden (S 351/X) und sodann über vier noch unerledigte Fakten aus der Anklageschrift vom 18. September 1979 (ON 93) das Urteil ge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 20.April 1941 geborene Antiquitätenhändlerin Erna F*** und ihr am 18.November 1937 geborener Ehegatte Johann F***, der als kaufmännische Angestellter im Betrieb seiner Ehegattin mitgearbeitet hatte, von der wider sie erhobenen Anklage, und zwar I./ Erna F*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, begangen in der Zeit vom 15. Mai 1976 bis zum 10.Februar 1981 in Hörstorf/Gemeinde Eferdin... mehr lesen...
Norm: FinStrG §34FinStrG §53FinStrG §214
Rechtssatz: Das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 FinStrG fällt (Anmerkung: abgesehen vom Fall einer subjektiven Konnexität gemäß § 53 Abs 3 FinStrG) nicht in die gerichtliche Zuständigkeit. Entscheidungstexte 12 Os 151/87 Entscheidungstext OGH 21.01.1988 12 Os 151/87 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H*** des Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck, als faktischer Geschäftsführer der Firma S***-K***, Fliesen-, Wand- und Bodenplatten-Verlegung Ges.m.b.H., unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (dem auf das Finanzvergehen der Abgabenh... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juni 1985, GZ 16 Vr 1070/82-129, wurden DDr. Rolf Rüdiger S*** und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** von der Anklage des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, DDr. S*** ferner der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.... mehr lesen...
Gründe: Erwin P***, geboren am 25.Jänner 1952, der zeitweise als Fierant und Verkäufer beschäftigt war, wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt (I) und von weiteren Anklagepunkten gemäß dem § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (II). Dem Schuldspruch zufolge verleitete er in der Zeit vom 23.November 1981 bis 14.Juli 1983 in verschiedenen Orten Österreichs mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicher... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15.April 1946 geborene Angestellte Ingo Berndt K*** von der Anklage, das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 FinStrG dadurch begangen zu haben, daß er in Innsbruck für die Jahre 1977, 1978, 1979 und 1981 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Verschweigung der ihm zugeflossenen Provisionen in den eingereichten Steuererklärungen eine Verkürzung von Ein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf R*** von der Anklage, er habe im Herbst 1982 in Salzburg vorsätzlich einen Grisfuchsmantel und einen Demibuffnerzmantel, hinsichtlich welcher Waren von der abgesondert verfolgten Petra Wanda K***-L*** und anderen Tätern ein Schmuggel von der Bundesrepublik Deutschland in das Inland begangen worden sei, gekauft und hiedurch das Vergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, gemäß § 214 Abs. 2 FinStrG freigesp... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.März 1927 geborene Baumeister Albin V*** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a (richtig nur Abs. 1) FinStrG, begangen durch Verkürzung der bescheidmäßig festgesetzten Umsatzsteuer für 1981 im Betrag von 381.561 S, schuldig erkannt. Von der weiteren Anklage, vom Jänner bis Dezember 1982 wissentlich unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von (dem § 21 UStG 1972 entsprechenden) ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.Dezember 1931 geborene Schlossermeister Erich M***, der bis zum Jahr 1975 in seinem Schlossereibetrieb Kinderreitautomaten hergestellt und in der Folge an etwa 50 Orten (Glücksspiel-) Automaten betrieben hatte, von der (im Verlauf des Verfahrens modifizierten [S 48, 56 d A]) Anklage I./ des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 (Abs 3 lit. a) FinStrG, begangen dadurch, daß er unter Verletzung einer abgaben... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259
Rechtssatz: § 214 FinStrG geht § 259 StPO auch in Erledigung einer Anklage wegen eines anderen Deliktes als eines Finanzvergehens dann vor, wenn das Gericht zur Ansicht gelangt, die Tat stelle ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen im Sinn des § 1 FinStrG dar. Entscheidungstexte 10 Os 199/84 Entscheidungstext OGH 30.07.1... mehr lesen...
Gründe: I./ Aus den Akten AZ. 28 Vr 2047/84 des Landesgerichtes Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt: Nach dem Inhalt der am 4.Juni 1984 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangten Anzeige der Polizeidirektion Innsbruck löste Richard A in der Zeit zwischen Mitte März und dem 7. Mai 1984, als er während seines Strafvollzuges als sogenannter 'Hausarbeiter' im Archiv des Landesgerichtes Innsbruck beschäftigt war, von dort abgelegten Gerichtsakten nicht (durch Überstempelun... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22FinStrG §214StGB §28 GStPO §259StPO §281 Abs1 Z10StPO §288 Abs2 Z4
Rechtssatz: Prozessualer Vorgang (Urteilsspruch des OGH) bei Nichtannahme eines weiteren (idealkonkurrierenden) konkurrierenden Delikts lediglich in der Urteilsbegründung (des Erstgerichtes). Entscheidungstexte 10 Os 102/83 Entscheidungstext OGH 19.07.1983 10 Os 102/83 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. November 1960 geborene Stefan A 1.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. (wegen Inverkehrsetzens von ca. 250 Gramm Cannabisharz, 20 Gramm Haschischöl, 3 Stück LSDTrips und ca. 200 Gramm Cannabiskraut; Punkt I des Urteilssatzes) sowie 2.) des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. (wegen Erwerbes und Besitzes von rund 150 Gramm Cannabisharz, 17 Stück LSD-Trips und rund 60 Gramm Cannabiskraut; P... mehr lesen...
Gründe: Die Staatsanwaltschaft Innsbruck macht in ihrer Anklageschrift vom 15. Juni 1976, ON. 11, dem am 24.Dezember 1934 geborenen Angestellten Harald A zum Vorwurf, er habe 1.) in der Zeit von 1964 bis 1971 in verschiedenen Orten Tirols und Vorarlbergs dadurch, daß er als Gesellschafter der Firma A Ges.b.R. dem Finanzamt Feldkirch mitteilte, daß die Firma nie eine Tätigkeit ausgeübt habe, und den von dieser Firma erzielten Gewinn nicht anzeigte, weiters, daß er als Inhaber der nic... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung d... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: Ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO, der aus den Gründen ersichtlich sich bloß auf die Ablehnung der Zuständigkeit stützt, hindert nicht ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. Entscheidungstexte 10 Os 44/76 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 10 Os 44/76 Veröff: SSt 48/26 13 Os 104/80 Ents... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Änderung eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO in einen solchen nach § 214 FinStrG, wenn die zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde sich auf § 281 Abs 1 Z 9 a StPO (und dieser Nichtigkeitsgrund auch in Richtung Unzuständigkeit ausgeführt ist) stützt. Entscheidungstexte 9 Os 47/75 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259StPO §280StPO §282 Aa
Rechtssatz: Ein Freispruch - dem im Übrigen keinerlei Präjudizialitätswirkung in Bezug auf ein allenfalls nachfolgendes (anderes) Verfahren zukommt - kann mangels eines rechtlichen Interesses des Angeklagten durch diesen nicht angefochten werden. Entscheidungstexte 11 Os 64/76 Entscheidungstext OGH 15.09.1976 11 Os 64/76 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53FinStrG §214
Rechtssatz: Das Gericht muß (nicht nur bei der Erhebung der Anklage, sondern auch noch) bei der Urteilsfällung zuständig sein, andernfalls Freispruch wegen Unzuständigkeit gemäß § 214 FinStrG (sonst Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO). Entscheidungstexte 12 Os 24/73 Entscheidungstext OGH 03.04.1973 12 Os 24/73 ... mehr lesen...