TE OGH 1991/4/23 14Os18/91

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Karl M***** wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1990, GZ 6 d Vr 2563/89-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Bierlein, der Vertreterin des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz, Kommissärin Dr. Smolle, und der Verteidigerin Dr. Schön, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im Freispruch unberührt bleibt, im Schuldspruch, demgemäß auch im Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Kostenersatzpflicht aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Herbert Karl M***** wird von der Anklage, er habe in Wien

I. (Anklagepunkt A) vorsätzlich unter Verletzung von abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben zu bewirken versucht, und zwar:

1. am 24.April 1986 durch Einbringung unrichtiger

Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie einer Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken je für das Jahr 1984 an Umsatzsteuer um 226.678 S, an Gewerbesteuer um 31.690 S und an Alkoholabgabe um 23.752 S (Summe 282.120 S);

2. am 5.Dezember 1986 durch Einbringung unrichtiger Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie einer Erklärung über die Abgabe von alkoholischen Getränken je für das Jahr 1985 an Umsatzsteuer um 308.387 S, an Gewerbesteuer um 48.334 S und an Alkoholabgabe um 22.164 S (Summe 378.885 S);

II. (Anklagepunkt C) am 23.März 1984 fahrlässig durch die Unterlassung der erforderlichen Kontrolle der mit Agenden der Buchführung betrauten Mitarbeiter seines Unternehmens durch die Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1981, somit unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, nämlich an Einkommensteuer um 149.535 S bewirkt;

er habe hiedurch (zu Anklagepunkt A) das Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 (§ 33 Abs. 3 lit a) FinStrG und (zu Anklagepunkt C) das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 (§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit a) FinStrG begangen, wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Karl M***** wegen des aus dem Spruch ersichtlichen Sachverhalts und - in Ansehung des Anklagepunktes A - abweichend vom Anklagevorwurf (insgesamt nur) des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagevorwurf (Anklagepunkt B) wurde er - unbekämpft - gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Nach den bei der Beurteilung, ob ein Finanzvergehen vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, neben dem Anklagevorwurf hier vor allem maßgeblichen (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch E 14 zu § 214 FinStrG) Feststellungen des Schöffengerichts, die wegen der aus § 214 Abs. 2 FinStrG abzuleitenden Priorität der Kompetenzfrage (vgl aaO Anm 4 und E 11) ungeachtet dessen, daß sie ihrerseits in Beschwerde gezogen werden (§ 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO), der Rechtsmittelentscheidung zugrunde zu legen waren, hat der Angeklagte auch bei der Tat laut Anklagepunkt A bloß fahrlässig gehandelt. Die fahrlässige Abgabenverkürzung (§ 34 Abs. 1 FinStrG) als solche ist aber mangels eines sonst für die gerichtliche Zuständigkeit in Betracht kommenden Anknüpfungspunktes von den Finanzbehörden zu ahnden (§ 53 Abs. 6 FinStrG). Mit dem angefochtenen Schuldspruch hat daher das Gericht seine Kompetenz überschritten, weshalb der Angeklagte in Stattgebung seiner auch darauf abzielenden Beschwerde (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) - ohne Eingehen auf deren weiteres Vorbringen - wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung dieses Finanzvergehens gemäß § 214 FinStrG freizusprechen war.

Seine Berufung ist damit gegenstandslos.

Anmerkung

E25566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00018.91.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19910423_OGH0002_0140OS00018_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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