Norm
FinStrG §214Rechtssatz
Der Angeklagte hat (nicht anders als umgekehrt die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Finanzstrafbehörde unter dem Aspekt des staatlichen Strafanspruchs) ein rechtliches Interesse an der Entscheidung darüber, ob er nur für den Bereich der Gerichtszuständigkeit oder endgültig außer Verfolgung gesetzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086772Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_0110OS00060_9100000_002