Gründe: Josef H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch ihn und einen Mitangeklagten betreffende Freisprüche enthält, je mehrerer Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/1), § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/2) und § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/3) schuldig erkannt. Danach hat er vorsätzlich A/ in G***** und A*****, sohin im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts M*****, „als faktischer Geschäftsführer und abgabepflichtiger Verantwortlicher“ der C***** GmbH 1/ „unter Verletzung sein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Zdzislaw P*****, Marek M***** und Pawel P***** (dieser als Beitragstäter nach § 11 dritter Fall FinStrG) des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG, Zdzislaw P***** unter den erschwerenden Umständen gewerbsmäßiger Begehung nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG, schuldig erkannt. Danach haben (1) Zdzislaw P***** und Marek M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 2. Dezember 2008 in Schwechat eingangsabg... mehr lesen...
Gründe: Mit Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 24. Oktober 2008, GZ 6 U 233/08m-15, wurde das gegen Bernhard M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 191 Abs 1 und 2 StPO (wegen Geringfügigkeit) eingestellt. Begründend ging das Bezirksgericht Bregenz dabei ua von folgendem Sachverhalt, der sich im Zuge eines Beziehungsstreits ereignet habe, aus: „Nachdem sie (das Opfer Vanessa F*****) sein Zimmer nicht verließ, sta... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden - Urteil wurden Walter T***** und Ingeborg Ha***** - diese als Beteiligte nach § 11 dritter Fall FinStrG - jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 Abs 1 FinStrG (A/I, E), nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/II, E) und nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG (A/III, E), Mag. Michael H***** und Dr. Erich S***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §289
Rechtssatz: Eine selbstständige Tat ist (nur) dann Gegenstand eines Freispruchs (§ 214 FinStrG), wenn - unter Berücksichtigung objektiver und subjektiver Konnexität (§ 53 Abs 1 bis Abs 4 FinStrG) - die Gerichtszuständigkeit zu verneinen ist oder wenn sich der auf eine von mehreren selbstständigen Taten entfallende strafbestimmende Wertbetrag auf null reduziert (WK-StPO § 281 Rz 402 und 626). Nur mit diesem Ziel könne... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der Zweitangeklagte Anton R***** (Punkt 1. des Schuldspruchs) und der Viertangeklagte Harald F***** (Punkt 2. des Schuldspruchs) jeweils der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung als Beitragstäter nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt. Hingegen wurden der Erstangeklagte Mag. Josef S***** und der Drittangeklagte Johann St***** von der Anklage, sie hätten in Obertrum vorsätzlich durch Verschleierung von S... mehr lesen...
Norm: StPO §289FinStrG §53 Abs3FinStrG §53 Abs4FinStrG §214
Rechtssatz: Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechtsgang und Fehlen anderer die gerichtliche Zuständigkeit begründender Umstände hinsichtlich des erstgenannten Schuldspruc... mehr lesen...
Gründe: Franz H***** und Eugen S***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, „des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1, Abs 2 lit a FinStrG, Franz H***** auch nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG" schuldig erkannt. Franz H***** und Eugen S***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. Februar 2005, GZ 22 Hv 173/02v-128, „des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach Para... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche der beiden Angeklagten enthält, wurden Walter Br***** und Hermann W***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Walter Br***** teilweise, Hermann W***** ausschließlich als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach haben sie - zusammengefasst wiedergegeben - in Eferding, Hermann W***** ab 31. März 1994, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken, Walt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus B***** von der Anklage, er habe in Völs unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen) im Gesamtbetrag von 132.933,33 Euro bewirkt und dies nicht für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er Umsatzsteuervoranmeldungen zu spät bzw gar nicht einreichte und die Vorauszahlungen nicht leistete, und zwar Mit dem angefochtenen Urtei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §22 Abs1FinStrG §54 Abs5FinStrG §214StGB §28 Abs1 BaStPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita7.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Sonderbestimmung des § 214 FinStrG hat nach der Gesetzessystematik den Zweck, einen sonst unzulässigen Subsumtionsfreispruch in
Betreff: einer möglicherweise echt idealkonkurrierend begründeten, jedoch in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden strafbaren Handlung und damit eine Fortset... mehr lesen...
Gründe: Angela E***** wurde von der Anklage, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes F***** vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar 1. als Abgabepflichtige für August bis November 2002 in der Höhe von 20.741 Euro und 2. als persönlich haftende Gesellschafterin der Fa. E***** KEG für Jänner und ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gabriele A***** von der Anklage, sie habe in Salzburg als Einzelunternehmerin vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Februar bis Juli 2004 eine Verkürzung von insgesamt 75.775 Euro bewirkt, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, gemäß „§ 259 Z 3 StPO" freigesproc... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Der Oberste Gerichtshof sieht den Zweck der von der Rechtsprechung vorgenommenen Differenzierung zwischen Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO und solchen nach § 214 FinStrG bloß darin, bei Vorliegen entsprechender Indizien für ein finanzstrafbehördlich zu ahndendes Verhalten die Verwaltungsbehörde durch Anführung der zuletzt genannten Bestimmung zur Wahrnehmung ihrer Kompetenz zu veranlassen, i... mehr lesen...
Gründe: Ing. Siegfried F***** wurde von der Anklage, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Einkommenssteuer von 110.792,68 Euro dadurch bewirkt, dass er es als ehemaliger Geschäftsführer der Ing. F***** KEG unterlassen habe, für das Jahr 2000 Steuererklärungen einzureichen, in denen der Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Renate W***** des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung (ergänze: als Beteiligte gemäß § 11 dritter Fall FinStrG) nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie in den Jahren 1989, 1990 und 1992 fahrlässig (richtig:) zu der vom Mitangeklagten Alois W***** unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkten Verkürzung von Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzst... mehr lesen...
Gründe: Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Doris N***** von der Anklage, sie habe von 1997 bis 1999 "im Finanzamtbereich Wels" als Abgabenverantwortliche der Fa W***** GmbH unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung durch Geltendmachung von 1,404.193 S an Vorsteuern bewirkt, für 1998 zu bewirken versucht, und hierdurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/I/1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) u... mehr lesen...
Gründe: Dem angefochtenen Urteil liegen im anfechtungsrelevanten Teil mehrere Schuldspruchkomplexe wegen verschiedener (nach dem Strafgesetzbuch und dem Finanzstrafgesetz) strafbarer Handlungen zu Grunde, die sich nach den erstgerichtlichen Feststellungen als überwiegend mehraktige Verwirklichung eines organisierten, von vernetzter Beteiligung mehrerer Komplizen gekennzeichneten Tatkonzeptes darstellen, das auf die Schädigung von Staatsfinanzen auch durch amtsmissbräuchliche Malvers... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs5FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §260 Abs1 Z2
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Angeklagten "nach § 259 Z 3 StPO" vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde an der... mehr lesen...
Norm: FinStrG §54 Abs6FinStrG §214StPO §259 Z3
Rechtssatz: Eine die Finanzstrafbehörde bindende rechtliche Vorprüfung des angenommenen oder zumindest für möglich gehaltenen Sachverhaltes durch das Strafgericht, das Verhalten des Angeklagten sei auch finanzstrafbehördlich "nicht strafbar", sieht das FinStrG nicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 72/00 Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §53 Abs6FinStrG §214StPO §259StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Die § 259 StPO ergänzende Anordnung des § 214 FinStrG bringt zum Ausdruck, dass entweder durch die dem Schuldspruch zugrundeliegende(n) Tat(en) oder ein sonstiges von der Anklage erfasstes, im Sinne eines sog Anschuldigungsbeweises für möglich gehaltenes Verhalten ein von den Finanzstrafbehörden zu ahndendes Finanzvergehen (§ 53 Abs 6 FinStrG) verwirklicht sein könnte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ettore V***** von der Anklage, er habe in Baden in den Jahren 1996 und 1997 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem gemäß § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen (wissentlich) Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von 1,239.990 S bewirkt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Angeklagte habe die subjektive Tatseite nicht verwirklicht und fahrlässige Begehung sei "nicht strafbar". Mit dem a... mehr lesen...
Gründe: Der polnische Staatsangehörige Lech L***** wurde gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe (teils als Mittäter mit einem abgesondert verfolgten Komplizen) die Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG und des (damit in Tateinheit verwirklichten) vorsätzlichen Eingriffs in Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG dadurch begangen, daß er am Grenzübergang Wullowitz ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214
Rechtssatz: § 214 FinStrG bedeutet einen von § 259 StPO unabhängigen Freispruch eigener Art. Entscheidungstexte 15 Os 118/95 Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 118/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086777 Dokumentnummer JJR_19951109_OGH0002_0150OS001... mehr lesen...
Norm: FinStrG §214StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Die Möglichkeit der autonomen Beurteilung des Sachverhaltes in Richtung des fahrlässigen Finanzvergehens nach § 34 Abs 1 FinStrG bleibt der Finanzstrafbehörde bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO lediglich dann gewahrt, wenn das Schöffengericht in Vergreifen des Ausdrucks oder ohne Aufnahme des Hinweises "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz spruchmäßig nach § 259 Z 3 StP... mehr lesen...