Norm
FinStrG §214Rechtssatz
Der durch die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in dem Urteilssatz begründete Verstoß gegen die Vorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG steht nicht unter Nichtigkeitssanktion. Die Finanzstrafbehörde ist durch die Rechtskraft der Unzuständigkeitsentscheidung - das Erstgericht lehnte in den Entscheidungsgründen des Urteils die gerichtliche Zuständigkeit ab - an der Fortsetzung des Strafverfahrens - soweit die Finanzstrafbehörde zuständig ist - nicht gehindert. Maßgeblich ist der Inhalt der Entscheidung, nicht Einhaltung einer nicht unter Nichtigkeitssanktion stehenden Formvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086763Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00044_7600000_001