TE OGH 1988/1/21 12Os151/87

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Veröffentlicht am 21.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Samek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Richard H*** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8.Juli 1987, GZ 29 Vr 2651/86-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Tschulik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Richard H*** wird von der Anklage, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma S***-K*** Ges.m.b.H. unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen zu haben, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Richard H*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H*** des Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, in den Jahren 1982, 1983 und 1984 in Innsbruck, als faktischer Geschäftsführer der Firma S***-K***, Fliesen-, Wand- und Bodenplatten-Verlegung Ges.m.b.H., unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe von Steuererklärungen (dem auf das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG lautenden Anklagevorwurf zuwider allerdings nicht vorsätzlich, sondern bloß) fahrlässig eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von 1,403.096 S bewirkt zu haben.

Dieser Schuldspruch wird sowohl vom Angeklagten Richard H*** als auch von der Staatsanwaltschaft mit jeweils auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, in denen zutreffend geltend gemacht wird, daß der Angeklagte wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG hätte freigesprochen werden müssen:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 53 Abs 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,

a/ wenn sich die Strafe wegen erschwerender Umstände nach § 38 FinStrG richtet,

b/ wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 1,000.000 S übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 1,000.000 S übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Daraus folgt, daß das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung, bei welchem der im Gesetz vorgesehene erschwerende Umstand der Gewerbsmäßigkeit nicht in Betracht kommt, nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fällt. Ist das Schöffengericht daher mangels Nachweisbarkeit einer vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und einer vorsätzlichen Herbeiführung der inkriminierten Umsatzsteuerverkürzung durch den Angeklagten (vgl. S 243 dA) zur Ansicht gelangt, dessen Tat begründe bloß eine fahrlässige Abgabenverkürzung, mihin ein in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallendes Finanzvergehen, so hätte es Richard H*** von der wider ihn erhobenen Anklage wegen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG gemäß § 214 Abs 1 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte freisprechen müssen (vgl. SSt. 48/26 uva).

Es war daher wie im Spruche zu erkennen.

Anmerkung

E12919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00151.87.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19880121_OGH0002_0120OS00151_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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