RS OGH 1991/4/23 14Os18/91

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Veröffentlicht am 23.04.1991
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Norm

FinStrG §214

Rechtssatz

Ist einer gegen einen ausschließlich wegen eines in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehens ergangenen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben (weil ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG zu fällen gewesen wäre), so ist zufolge der aus § 214 Abs 2 FinStrG abzuleitenden Priorität der Kompetenzfrage auf noch darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht mehr einzugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086766

Dokumentnummer

JJR_19910423_OGH0002_0140OS00018_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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