Norm
FinStrG §214Rechtssatz
Ist einer gegen einen ausschließlich wegen eines in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden fallenden Finanzvergehens ergangenen Schuldspruch erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schon aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO Folge zu geben (weil ein Freispruch wegen Unzuständigkeit der Gerichte gemäß § 214 FinStrG zu fällen gewesen wäre), so ist zufolge der aus § 214 Abs 2 FinStrG abzuleitenden Priorität der Kompetenzfrage auf noch darüber hinaus geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht mehr einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086766Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00018_9100000_001