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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Anordnung einer Verwendungsänderung - hier weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefehl; mangelnde Anfechtbarkeit einer Weisung vor dem VfGH und dem VwGH; Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die verfügte Maßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §67 Abs8 der (als landesgesetzliche Vorschrift in OÖ in Geltung stehenden) Dienstpragmatik zulässig war, steht offenRechtssatz
Anordnung einer Verwendungsänderung gegenüber einem Oö. Landesbeamten.
Nach dem gemäß ArtI Abs1 litc der 18. Ergänzung zum LandesbeamtenG, LGBl. für Oö. 1973/70, unter anderem geltenden §67 Abs8 DP kommt für die Anordnung einer Verwendungsänderung je nach Lage des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht.
Die angefochtenen Verwaltungsakte sind weder als Bescheide bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittel-Belehrung unterteilt. Auch sonst ist in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihren Erledigungen Bescheide erlassen wollte.
Doch auch die hilfsweise Behauptung des Vorliegens von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt geht ins Leere, da die Nichtbefolgung derartiger Anordnungen nicht zur unmittelbaren Anwendung von Zwang führt (vgl. VfSlg. 9866/1983, VfGH vom 27.11.1986, B349/86). Dementsprechend handelt es sich hier weder um Bescheide noch um Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, sondern bloß um schriftliche Dienstbefehle, die als innere Verwaltungsakte einer Anfechtung im Beschwerdeverfahren nach Art144 Abs1 B-VG entzogen sind (vgl. VfSlg. 9797/1983, 9420/1982, 9866/1983, VfGH 28.11.1986, B894-909/86).
Als Versetzung zu wertende Verwendungsänderungen sind gemäß §67 Abs8 DP (der nach ArtI Abs1 litc der 18. Ergänzung zum LandesbeamtenG, LGBl. für Oö. 1973/70, für Oö. Landesbeamte gilt) - wie Versetzungen selbst - mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen hat die Anordnung einer Verwendungsänderung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (vgl. VfSlg. 9420/1982, 9797/1983 und die dort angeführte weitere Vorjudikatur; VwSlg. 11153 (A).
Vertritt der betroffene Beamte die Auffassung, daß eine durch Weisung angeordnete Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und darum mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so hätte er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die verfügte Maßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §67 Abs8 DP zulässig war. Er kann aber die Weisung selbst weder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG noch beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG oder Art131a B-VG anfechten (VfSlg. 9420/1982, 9797/1983; VwSlg. 11153 (A)).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Dienstrecht, WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B242.1987Dokumentnummer
JFR_10129385_87B00242_01