Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespo... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Bf. steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, seine Dienststelle ist die Agrarbezirksbehörde Linz. In seiner Funktion als Leiter des Aufgabenbereiches Baudienst oblag ihm gemäß dem Organisationsplan der Agrarbezirksbehörde Linz vom 14. 1. 1985, AL-1152/82-1984, die Organisation, Anordnung und Überwachung der dieser Abteilung zugewiesenen Agenden (Wegebau, wasserbauliche Maßnahmen, Geländekorrektur, lan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft
adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der
Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen
"bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name
erst du... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8VersammlungsG §14 Abs1VersammlungsG §19VStG §35 litcVfGG §88
Leitsatz: Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach
§14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche
Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und
nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid18. Ergänzung zum LandesbeamtenG. LGBl für Oö 70/1973 ArtI Abs1 litcDienstpragmatik §67 Abs8
Leitsatz: Anordnung einer Verwendungsänderung - hier
weder Bescheid noch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, sondern bloß schriftlicher Dienstbefe... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Der Mitteilung einer Behörde, daß sie zu
aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlaß finde, fehlt jeder
rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt: Ein derartiger
Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iS des Art144 Abs1
B-VG (VfSlg. 5885/1969, 10023/1984). Diese rechtliche Qualität
bliebt auch da... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1
Leitsatz: Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt
dem VfGH die Befugnis ein, Entscheidungen des VwGH zu überprüfen Schlagworte VfGH / Zuständigkeit European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VFGH:1987:B288.1987 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1
Rechtssatz: Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem VfGH die Befugnis ein, Entscheidungen des VwGH zu überprüfen Entscheidungstexte B 288/87 Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1987 B 288/87 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit Bescheid vom 26. März 1986 versagte die Tiroler Landesregierung gemäß §28 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. 4 (TROG), dem Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Ischgl vom 22. Mai 1985 auf Umwidmung der Grundparzelle 793/3 der KG Ischgl in Fremdenverkehrs-Aufschließungsgebiet die Genehmigung. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Bf. vorbringen, Eigentümer der von der (versagten) Um... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Bundespolizeidirektion Wien ordnete mit Bescheid vom 15. Juli 1986 gegen den Bf. gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) iVm §57 Abs1 AVG 1950 die Schubhaft an und nahm ihn in Haft. Mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Juli 1986 wurde über den Bf. gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita und e iVm §4 FrPG ein bis 31. Dezember 1991 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt. Am 24. Juli 1986 w... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8MRK Art3VStG §35 litcEGVG ArtVIII, zweiter Fall
Leitsatz: Unter "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur das "Ob", sondern auch
das "Wie", also die konkrete Gestaltung des jeweiligen
Verwaltungsaktes, verstanden; vertretbare Annahme der
ungebührl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8MRK Art3VStG §35 litcEGVG ArtVIII, zweiter Fall
Leitsatz: Unter "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur das "Ob", sondern auch
das "Wie", also die konkrete Gestaltung des jeweiligen
Verwaltungsaktes, verstanden; vertretbare Annahme der
ungebührl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8MRK Art3VStG §35 litcEGVG ArtVIII, zweiter Fall
Leitsatz: Unter "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur das "Ob", sondern auch
das "Wie", also die konkrete Gestaltung des jeweiligen
Verwaltungsaktes, verstanden; vertretbare Annahme der
ungebührl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8MRK Art3VStG §35 litcEGVG ArtVIII, zweiter Fall
Leitsatz: Unter "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt wird nicht nur das "Ob", sondern auch
das "Wie", also die konkrete Gestaltung des jeweiligen
Verwaltungsaktes, verstanden; vertretbare Annahme der
ungebührl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. G F begehrte in seiner mit Berufung auf Art144 (Abs1) B-VG an den VfGH gerichteten Beschwerde die kostenpflichtige Feststellung, daß er am 23. November 1984 in Wien durch (der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde zuzurechnende) Amtshandlungen von Sicherheitswacheorganen, nämlich a) seine Festnahme und Anhaltung in Haft, b) seine Fesselung (mit Handschellen) und c) durch Schläge und Fußtritte, demnach insgesamt durch Akte unmittel... mehr lesen...