Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Unvertretbare Annahme einer Verwaltungsübertretung nach §14 Abs1 iVm §19 VersG - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme nach §35 litc VStG 1950 und nachfolgende Anhaltung außerhalb des Demonstrationsbereichs und vor Auflösung der Versammlung mangelnder Nachweis für (behauptete) zwangsweise Löschung eines (Ton)Kassettenbandes - kein tauglicher Beschwerdegegenstand; keine Zuständigkeit des VfGH zur Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Haftanhaltung; teilweise KostenzuspruchSpruch
I. Der Bf. ist am 14. Dezember 1985 in Wien durch seine von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs-) Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK) verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antrag des Bf. auf Zuspruch einer Entschädigung für ungerechtfertigte Haftanhaltung wird zurückgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Bf. zu Handen der Beschwerdevertreter die mit 44.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Dr. T P begehrte in seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 14. Dezember 1985 in Wien durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich a) durch seine Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) durch zwangsweise und eigenmächtige "Löschung einer besprochenen Tonbandkassette", demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungs(=bundespolizei-) behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, nämlich (zu a)) im Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK) und (zu b)) im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG iVm Art1 des 1. ZP zur EMRK), verletzt worden. Zugleich wurde sinngemäß die Zuerkennung einer Entschädigung für "ungerechtfertigte Anhaltung" beantragt.
1.2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene Bundespolizeidirektion Wien als bel. Beh. legte die Administrativakten vor und erstattete eine Gegenschrift; darin wurde teils die Zurück-, teils die Abweisung der Beschwerde begehrt.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Zur behaupteten Festnahme und Haftanhaltung
2.1.1. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Oberleutnant (jetzt: Hauptmann) im Sicherheitswachdienst H E von der Bundespolizeidirektion Wien den Bf. Dr. T P am 14. Dezember 1985 in Wien-Fünfhaus im Bereich der T-Gasse wegen des Verdachts der Verwaltungsübertretung nach §14 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) gemäß §35 litc VStG 1950 aus eigenem Entschluß festnahm; der Festgenommene wurde daraufhin einige Stunden lang in (Polizei-)Haft gehalten.
Die Bundespolizeidirektion Wien (Büro für Vereins- und Presserechtsangelegenheiten) verhängte in der Folge über Dr. P mit Strafverfügung vom 3. Februar 1986, ZI-V-46/Pst/BVP/85, wegen der Übertretung nach §14 Abs1 VersG gemäß §19 dieses Gesetzes eine Geldstrafe von eintausend Schilling, im Nichteinbringungsfall 48 Stunden Ersatzarrest. Der Bestrafte ergriff dagegen fristgerecht Einspruch; das daraufhin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde bisher allerdings nicht fortgeführt.
2.1.2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov 1975, BGBl. 302, nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung als sogenannte faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983, 10321/1985; VfGH 8.6.1984 B288/80 (teilveröffentlicht zu VfSlg. 10019/1984), 26.9.1986 B502/85).
2.1.2.2. Demgemäß ist festzuhalten, daß mit der vorliegenden Beschwerde - soweit sie die Festnahme und Anhaltung des Bf. zum Gegenstand hat (s. Punkte 1.1. lita und 2.1.1.) Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG bekämpft werden.
2.1.2.3. Da hier ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde im dargelegten Umfang zulässig.
2.1.3.1.1. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 EMRK (s. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 uva.).
2.1.3.1.2. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den "vom Gesetz bestimmten Fällen" eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Bestimmungen iS des §4 leg. cit. finden sich ua. in §35 VStG 1950 (VfSlg. 7252/1974 uvam.).
Die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes setzt in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Anwendungsfällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß sich also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung zu Schulden kommen lassen und bei Begehung des Delikts betreten werden; die erste dieser beiden Bedingungen ist erfüllt, wenn das Behördenorgan die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (= vertretbarerweise) annehmen konnte (s. zB VfSlg. 4143/1962, 7309/1974, 9919/1984, 9921/1984, 10071/1984).
Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann erlaubt, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
2.1.3.2. Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß der Bf. eine Verwaltungsübertretung, hier: die in der Polizeianzeige genannte Übertretung nach dem VersG, beging.
2.1.3.2.1. Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden gemäß §14 Abs1 VersG verpflichtet, "den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen": Wer diesem Gebot zuwiderhandelt, begeht eine (mit Arrest oder Geldstrafe zu ahndende) Verwaltungsübertretung (§14 Abs1 iVm §19 VersG).
2.1.3.2.2. Der VfGH stellte auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Am 14. Dezember 1985 vormittags fanden sich im Nahbereich des Hauses Wien, T-Gasse ..., zahlreiche Personen ein, um dort zu demonstrieren: Einige von ihnen besetzten das Gebäude und hängten Transparente aus, die übrigen blieben auf dem Straßenstück vor dem Haus zurück. Im Verlauf der Demonstration trafen Oberrat Mag. G Z als Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien und ein Alarmzug der Sicherheitswache unter dem Kommando des Oberleutnants H E ein. Mag. Z erklärte die Versammlung um 12 Uhr 40 unter Zuhilfenahme eines Megaphons für aufgelöst und forderte die Teilnehmer zum unverzüglichen Verlassen des Versammlungsortes auf. Da dieser Befehl - auch nach Abmahnung - nicht befolgt wurde, ordnete der Behördenvertreter - jedenfalls auch in dieser Phase des Geschehens - die zwangsweise Räumung des Gebäudes und des Platzes davor an.
Aus Anlaß des damaligen Polizeieinsatzes insgesamt kam es zu einigen Festnahmen iS des §35 VStG 1950.
Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren als Partei
vernommene Bf., von Beruf Rechtsanwaltsanwärter, sagte
- gerafft wiedergegeben - aus, er habe von der bevorstehenden
Demonstration gehört und sei aus (beruflicher) Neugierde zur T-Gasse
gefahren, um als Außenstehender den Demonstrationsverlauf
(lediglich) zu beobachten. Er habe seinen Pkw vor der Kreuzung
T-Gasse-C-Gasse nächst dem Haus T-Gasse ... (d.h. - da das Haus
T-Gasse ... nach dieser Straßenkreuzung liegt - abseits vom
Demonstrationsort) geparkt, dort Stellung bezogen und einen
Augenzeugenbericht auf Band diktiert: Polizisten hätten die T-Gasse
etwa in der Höhe des Hauses ... - durch Bildung einer Kette -
abgesperrt. Der Bf. machte dazu deutlich, daß sich er selbst diesseits, die Demonstrantengruppe aber jenseits der Sperrlinie befunden habe. Schließlich sei er unvermutet festgenommen worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, als Mag. Z die Versammlung noch nicht aufgelöst hatte. Demgegenüber sagte der zeugenschaftlich gehörte leitende Sicherheitswachebeamte E aus, er persönlich habe nach der Versammlungsauflösung die Festnahme des damals vor dem Haus T-Gasse ... - d.h. im Demonstrationsgebiet - befindlichen Bf. (wegen rechtswidrigen Verbleibens am Versammlungsort) verfügt. Die Demonstration habe (nur) innerhalb des Sperrgebiets stattgefunden, zu Festnahmen außerhalb dieses Bereichs und vor Auflösung der Versammlung sei es gar nicht gekommen.
Der VfGH folgt in den hier streitentscheidenden Fragen - d.s. Ort und Zeitpunkt der bekämpften Festnahme - der den konkreten Umständen nach glaubhaften Schilderung des Bf. Danach steht fest, daß Dr. P sowohl außerhalb des Demonstrationsbereichs (d.i. diesseits der Absperrung) als auch - zeitlich gesehen - vor Auflösung der Versammlung festgenommen wurde. Dies wurde nicht nur von den unbedenklichen Zeugen C P, B O und J D bekräftigt; auch die Zeugen W G, C K, S P, M G und V C bestätigten zumindest der Sache nach, daß Dr. P außerhalb des Demonstrationsgebiets vor der allgemeinen Aufforderung zur Räumung des Versammlungsorts, also noch vor der Versammlungsauflösung, (festgenommen und) abgeführt wurde.
Für die Richtigkeit der Darstellung des Bf. über den Verlauf der Festnahme spricht nicht zuletzt auch der Inhalt der Administrativakten: Aus einem Funkprotokoll der Bundespolizeidirektion Wien (Abteilung I) über den Polizeieinsatz anläßlich der in Rede stehenden Hausbesetzung, datiert mit 16. Dezember 1985, ergibt sich nämlich, daß es zur Auflösung der Versammlung zwar erst um 12 Uhr 40 kam (so auch die Anzeige), die Beamten mit dieser Auflösung aber schon 10 Minuten früher "begonnen" hatten. In einem weiteren polizeilichen Funkprotokoll ist darüber hinaus festgehalten, daß "Roßau/91" (d.i. Oberleutnant E als Leiter der Einsatzgruppe) die T-Gasse bereits um 12 Uhr 31 "räumen" ließ. Angesichts dieser objektiven Beweisgrundlagen kann es darum nicht zweifelhaft sein, daß polizeiliche Befehls- und Zwangsgewalt (in welchem Umfang immer) hier auch schon zu einer Zeit ausgeübt wurde, als für die Versammlungsteilnehmer eine Verpflichtung zum Verlassen des Versammlungsortes, wie sie §14 VersG bei sonstiger Straffolge statuiert, überhaupt noch nicht bestand. In dieses Bild fügen sich die entsprechenden Angaben des Bf. (zur angefochtenen Amtshandlung) durchaus zwanglos ein: Die Aussage des Mag. Z hingegen vermag den Standpunkt der bel. Beh. nicht zu stützen, weil dieser Zeuge den Bf. selbst an Ort und Stelle nicht wahrgenommen hatte. Insgesamt nicht anders zu beurteilen sind auch die Depositionen der - iS eines Antrags der belangten Polizeibehörde einvernommenen - Wachleute E S und P F, die den Festnahmehergang ebenfalls nicht hinlänglich beobachten konnten. Den Angaben des (Augen-)Zeugen E wieder fehlt in den hier maßgebenden Punkten volle Überzeugungskraft, wenn bedacht wird, daß er bei seiner Einvernahme nicht mehr alle Vorgänge in Erinnerung hatte; auch räumte er als möglich ein, daß die Festnahme (des Dr. P) 20-30 m entfernt von einer nahe dem Haus T-Gasse ... (in einem Lageplan) bezeichneten, d.h. an einer mit der Ortsangabe des Bf. in Einklang zu bringenden Stelle stattfand, wohingegen er in der Anzeige sagte, der Bf. habe sich "unter den Demonstranten vor dem Haus T-Gasse ..." befunden.
2.1.3.2.3. Angesichts des einleitend festgestellten Sachverhalts konnte das einschreitende Behördenorgan folglich keinesfalls mit gutem Grund der Auffassung anhängen, daß der Bf. sich tatsächlich der Verwaltungsübertretung nach §14 Abs1 iVm §19 VersG schuldig gemacht habe. Denn ein derartiger Tatverdacht hätte sowohl eine Teilnahme des Bf. an der Versammlung als auch ein Verbleiben an Ort und Stelle nach Auflösung dieser Veranstaltung vorausgesetzt. Beides war hier nach dem bereits Gesagten im Zeitpunkt der Festnahme nicht der Fall. (Ein Verdacht in Richtung der in der Polizeianzeige (überdies) genannten Tatbestände (Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950, sog. "Gehsteigverstellung" nach §76 Abs1 und 2 StVO 1960), den die bel. Beh. in ihrer Gegenschrift gar nicht behauptet und geltend macht, konnte damals - wie der Vollständigkeit halber angemerkt sei - nach Lage des Falls überhaupt nicht ernstlich bestehen.)
2.1.3.3. Das bedeutet, daß der Bf. durch seine Festnahme und Anhaltung in Polizeihaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 EMRK) verletzt wurde.
Demgemäß war, wie zu Punkt I. des Spruchs angegeben, zu entscheiden.
2.2. Zur behaupteten Löschung einer Tonbandkassette
2.2.1. Zu diesem Beschwerdepunkt äußerte sich die bel.
Beh. in ihrer Gegenschrift ua. wie folgt:
" . . . Dr. T P . . . wurde dem Arrestantenposten, Inspektor J S, übergeben, der seine Effekten an sich nahm und die Gegenstände in eine Liste eintrug. Als er diese dem Häftling zur Unterfertigung vorlegte, fügte dieser der Feststellung, daß auch ein Diktiergerät abgenommen worden sei, die Beifügung 'Kassette besprochen' zu. Dann hat er unterschrieben und wurde in eine Zelle gebracht. Die gesamten Effekten des Bf. sind von dem Beamten in ein Holzkästchen gelegt und dieses in einem Schrank im 'Arrestvorraum' verwahrt worden; den Schlüssel hiezu trug Inspektor S bei sich. . .
Um allenfalls auf dem Tonband enthaltene Aufzeichnungen hat sich kein Organ der bel. Beh. gekümmert; es sind daher auch keine solchen Aufzeichnungen gelöscht worden."
2.2.2. Der VfGH sieht sich in Prüfung und Würdigung aller Verfahrensergebnisse nicht in der Lage, die in der Beschwerdeschrift behauptete behördliche (zwangsweise) Löschung des - dem Bf. bei Einlieferung in den Arrest abgenommenen Kassettenbandes als erwiesen anzunehmen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Zeugenaussagen der die Gerätabnahme besorgenden bzw. beobachtenden Sicherheitswachebeamten J S und H O, die keine konkreten Anhaltspunkte für die Richtigkeit des einschlägigen Beschwerdevorbringens lieferten. Da also der behauptete Zwangsakt nicht eindeutig feststeht, fehlt es hier an einem tauglichen Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war darum in dargelegten Umfang als unzulässig zurückzuweisen (Punkt II. des Spruches).
2.3. Der Antrag des Bf. auf Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Haftanhaltung war schon deswegen zurückzuweisen (Punkt III. des Spruches), weil der VfGH zu einer solchen Maßnahme nicht zuständig ist (vgl. VfGH 26.2.1987 B270/85).
2.4. Die Kostenentscheidung (Punkt IV. des Spruches) fußt auf §88 VerfGG 1953. Angesichts des Gesamtergebnisses des Beschwerdeverfahrens (teils Zurückweisung, teils Stattgebung) wurden dem Bf. bloß 2/3 der Kosten des Verfahrens zuerkannt (vgl. dazu VfGH 28.11.1984 B301/84, 27.9.1985 B643/82).
Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.000 S enthalten.
2.5. Diese Entscheidungen konnte der VfGH in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung treffen.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B108.1986Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008