Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungB-VG Art144 Abs1 / VerfahrensanordnungKWG §23 Abs2 Z1 idF BGBl 325/1986 FinStrG §83 Abs2FinStrG §152 Abs1
Leitsatz: Schriftlicher Verwaltungsakt der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens - normative Wirkung im Hinblick auf §23
Abs2 Z1 KWG idF BGBl. 325/1986; keine "verfahrensregelnde"
Anordnung iS des... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: L6 Land- und ForstwirtschaftL6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / LegitimationStGG Art5Tir GVG 1983 §6 Abs1 litcTir GVG 1983 §8
Leitsatz: Keine Bedenken gegen §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc GVG Tir; ergänzendes
Ermittlungsverfahren und Vornahme der Interessenabwägung iS des §8
in Entsprechung des Erk. VfSlg. 10942/1986; keine denkunmögliche,
keine willkürliche Anwendung ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungASVG §415
Leitsatz: Gemäß §415 ASVG iVm. §182 BSVG steht gegen eine die Frage der
Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes
das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und
Soziales offen (s. zB VfSlg. 11287/1987)
Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanz... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Rechtssatz: Bei einer Aufforderung gemäß §53 Abs1 VStG 1950 zum Antritt der rechtskräftig verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe handelt es sich um keinen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG, sondern lediglich um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (vgl. VfSl... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / LegitimationStPO §90
Leitsatz: Da nur die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch des Staates zu
vertreten hat und dem Einzelnen kein subjektives Recht auf
Geltendmachung dieses (staatlichen) Strafanspruches zusteht, konnte
die Zurücklegung einer Anzeige gemäß §90 StPO hier auch nicht in
Rechte des Bf. eingreifen; Zurückweisung ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...