Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: 1.1.1. K H beantragte mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde nach Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 10. Juni 1987 in Wien dadurch, daß ihn Organe der dortigen Bundespolizeidirektion festgenommen und bis zum Abend dieses Tages in (Verwaltungs-)Haft gehalten hatten, und zwar ungeachtet seiner Haftunfähigkeit, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit nach Art8 StGG (... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art8StPO §175 Abs1 Z3
Leitsatz: Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; die bloß
theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung der
Wahrheitsfindung stellt noch nicht den Haftgrund nach §175
Abs1 Z3 StPO Verdunkelungsgefahr her nicht vor; Verletzung des
Rechtes auf persönliche ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Ein Berufungssenat der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Berufungsbescheid vom 14. Mai 1987, Z6/2-2074/3/87, die Berufungen der Neusiedler AG gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften, betreffend den Einheitswert, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1983, 1. Jänner 1984 und 1. Jänner 1985 als unbegründet abgewiesen, der Berufung gegen den Bescheid betreffend Ein... mehr lesen...
Index: 33 Bewertungsrecht33/01 Bewertungsrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungB-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5BewG 1955 §6 Abs1BewG 1955 §13BewG 1955 §64 Abs1AngG §23 Abs7
Leitsatz: Nichtanerkennung von Abfertigungsrücklagen und
Pensionsrückstellungen als vom Rohvermögen abzugsfähige Schulden;
keine gleichheitswidrige Gesetzesauslegung bei der
Berücksichtigung vo... mehr lesen...