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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Festnahme und Anhaltung vor Erlassung eines Schubhaftbescheides - als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbare Maßnahme - nicht aber weitere Anhaltung nach Erlassung des vollstreckbaren Schubhaftbescheides; Verhängung der Schubhaft schließt Festnahme ein; gesetzlose Festnahme und Anhaltung mangels vorangegangenen förmlichen Schubhaftbescheides - Verletzung der persönlichen FreiheitRechtssatz
Verletzung der persönlichen Freiheit durch Festnahme und Anhaltung vor Erlassung eines Schubhaftbescheides.
Die Voraussetzung für eine Festnahme wurde hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.87 um 21,45 Uhr festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Schubhaftbescheid noch nicht erlassen worden. Dieser Bescheid wurde erst am 23.10.87 um 20,10 Uhr erlassen.
Die Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung bis 23.10.87, 20,10 Uhr, konnten mangels eines vorangegangenen förmlichen Schubhaftbescheides nicht auf das FremdenpolizeiG gestützt werden. Eine andere gesetzliche Grundlage war nicht gegeben; dies wird von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.
Die Anhaltung nach Erlassung des (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides diente der Vollstreckung eben dieses Bescheides. Diese Anhaltung erfolgte sohin nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; sie ist als solche nicht nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (vgl. zB VfSlg. 10175/1984 und 10467/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).
Schlagworte
Fremdenpolizei, Festnehmung, Schubhaft, VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VollstreckungshandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1187.1987Dokumentnummer
JFR_10119390_87B01187_01