RS Vfgh 1988/6/10 B1187/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung
StGG Art8 / Verletzung
PersFrSchG §4
FremdenpolizeiG §5 Abs1

Leitsatz

Festnahme und Anhaltung vor Erlassung eines Schubhaftbescheides - als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbare Maßnahme - nicht aber weitere Anhaltung nach Erlassung des vollstreckbaren Schubhaftbescheides; Verhängung der Schubhaft schließt Festnahme ein; gesetzlose Festnahme und Anhaltung mangels vorangegangenen förmlichen Schubhaftbescheides - Verletzung der persönlichen Freiheit

Rechtssatz

Verletzung der persönlichen Freiheit durch Festnahme und Anhaltung vor Erlassung eines Schubhaftbescheides.

Die Voraussetzung für eine Festnahme wurde hier nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.87 um 21,45 Uhr festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Schubhaftbescheid noch nicht erlassen worden. Dieser Bescheid wurde erst am 23.10.87 um 20,10 Uhr erlassen.

Die Festnahme des Beschwerdeführers und seine Anhaltung bis 23.10.87, 20,10 Uhr, konnten mangels eines vorangegangenen förmlichen Schubhaftbescheides nicht auf das FremdenpolizeiG gestützt werden. Eine andere gesetzliche Grundlage war nicht gegeben; dies wird von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.

Die Anhaltung nach Erlassung des (vollstreckbaren) Schubhaftbescheides diente der Vollstreckung eben dieses Bescheides. Diese Anhaltung erfolgte sohin nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; sie ist als solche nicht nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar (vgl. zB VfSlg. 10175/1984 und 10467/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Festnehmung, Schubhaft, VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Vollstreckungshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1187.1987

Dokumentnummer

JFR_10119390_87B01187_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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