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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Bei einer Aufforderung gemäß §53 Abs1 VStG 1950 zum Antritt der rechtskräftig verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe handelt es sich um keinen Bescheid iS des Art144 Abs1 B-VG, sondern lediglich um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (vgl. VfSlg. 9046/1981, VfGH 27. Juni 1984. Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGHSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seinem nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterfertigten, am 8. Jänner 1988 der Gefangenenhausverwaltung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zur postalischen Weiterbeförderung an den VfGH übergebenen Schreiben vom 7. Jänner 1988 (ergänzt durch Eingabe vom 23. Jänner 1988) zog der Strafgefangene Werner Pieber der Sache nach folgende Verwaltungsakte in Beschwerde:
a)
Die Aufforderung der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. September 1987, ZIII/St-7251/85, zum Antritt einer Ersatzarreststrafe und
b)
die Erledigung derselben Behörde vom 27. Oktober 1987, ZIII/St-7251/85, mit der dem Ansuchen des Bf. vom 12. Oktober 1987
auf Bewilligung eines Strafaufschubes (§53 Abs2 VStG 1950) nicht Folge gegeben wurde (zugestellt am 29. Oktober 1987).
Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Beschwerdeführung gegen diese Verwaltungsakte vor dem VfGH begehrt.
2.1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person.
Kraft §82 Abs1 iVm §15 Abs1 VerfGG 1953 kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 Satz 1 B-VG nur innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim VfGH selbst.
2.1.2. Diese Prozeßvoraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerde jedoch nicht:
Denn zum einen handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, bei einer Aufforderung gemäß §53 Abs1 VStG 1950 zum Antritt der rechtskräftig verhängten (Ersatz-)Freiheitsstrafe um keinen Bescheid im Sinn des Art144 Abs1 B-VG, sondern lediglich um die nachdrückliche Erinnerung an einen bereits im Strafbescheid enthaltenen Befehl (vgl. VfSlg. 9046/1981, VfGH 27.6.1984 B784/83).
Zum anderen erweist sich die Beschwerde gegen die - am 29. Oktober 1987 zugestellte - Erledigung der Polizeidirektion Graz vom 27. Oktober 1987 (s. Punkt 1. litb) als verspätet, weil sie der Gefangenenhausverwaltung erst am 8. Jänner 1988, somit nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur postalischen Weiterleitung an den VfGH übergeben wurde.
2.2. Da folglich die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
2.3. Aus den zu Punkten 2.1.1. und 2.1.2. dargelegten Gründen war zugleich die Beschwerde - teils wegen Unzuständigkeit des VfGH, teils wegen Fristversäumung - als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse wurden gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 bzw. §19 Abs3 Z2 lita und b
VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B40.1988Dokumentnummer
JFT_10119391_88B00040_00