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19 Völkerrechtliche VerträgeNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden Nachweises für die behaupteten MißhandlungenRechtssatz
Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mißhandlungen nicht vorgenommen worden seien. Gegen diese Aussage steht ausschließlich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Da weder der Beschwerdeführer selbst noch die von diesem angegebenen Zeugen einvernommen werden konnten, sieht sich der Verfassungsgerichtshof außerstande, die in der Beschwerdeschrift angeführten Mißhandlungen als erwiesen anzunehmen.
Nach den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Beamten konnten die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen den Ablauf der Amtshandlung und damit auch allfällige Mißhandlungen nicht wahrnehmen, da sich diese Personen am Gang außerhalb der Wohnung aufgehalten hatten.
Da somit ein Nachweis für die behaupteten Mißhandlungen (Fußtritte, Schläge) des Beschwerdeführers, die allein in Beschwerde gezogen waren, nicht erbracht wurde, fehlt es an einem geeigneten Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war darum mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B316.1989Dokumentnummer
JFR_10099388_89B00316_01