RS Vfgh 1990/6/12 B316/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1990
beobachten
merken

Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen

Rechtssatz

Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mißhandlungen nicht vorgenommen worden seien. Gegen diese Aussage steht ausschließlich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Da weder der Beschwerdeführer selbst noch die von diesem angegebenen Zeugen einvernommen werden konnten, sieht sich der Verfassungsgerichtshof außerstande, die in der Beschwerdeschrift angeführten Mißhandlungen als erwiesen anzunehmen.

Nach den übereinstimmenden Aussagen der beteiligten Beamten konnten die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen den Ablauf der Amtshandlung und damit auch allfällige Mißhandlungen nicht wahrnehmen, da sich diese Personen am Gang außerhalb der Wohnung aufgehalten hatten.

Da somit ein Nachweis für die behaupteten Mißhandlungen (Fußtritte, Schläge) des Beschwerdeführers, die allein in Beschwerde gezogen waren, nicht erbracht wurde, fehlt es an einem geeigneten Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war darum mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 316/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1990 B 316/89

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B316.1989

Dokumentnummer

JFR_10099388_89B00316_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten