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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung AVG §57 AVG §64 Abs2 FremdenpolizeiG §13 FremdenpolizeiG §3 Abs1 FremdenpolizeiG §5 Abs1Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Vollzug der Schubhaft aufgrund eines vollstreckbaren Aufenthaltsverbots- und Schubhaftbescheides; keine isolierte Anfechtbarkeit einer Maßnahme zur Vollstreckung vorangegangener BescheideRechtssatz
Die Abschiebung gemäß §13 FrPG stellt keine (bescheidmäßig zu verfügende) Vollstreckungsverfügung dar, sondern die Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form einer bestimmten Maßnahme tatsächlicher Art(vgl. VwGH 31.5.1961, Zl. 2488/60), ist also eine der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurde) dienende Maßnahme. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar ist (vgl. zB VfSlg. 7458/1974, 8752/1980, 8991/1980).
Der Aufenthaltsverbotsbescheid und der Schubhaftbescheid waren zum Zeitpunkt der Abschiebung vollstreckbar. Der Schubhaftbescheid erging nicht in Anwendung des §57 AVG, sodaß ein allenfalls dagegen erhobenes Rechtsmittel den Bescheid nicht außer Kraft setzen konnte; einer allfälligen Berufung war gemäß §64 Abs2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fremdenpolizei, Schubhaft, Aufenthaltsverbot, Verwaltungsverfahren Wirkung aufschiebende, Bescheid Rechtskraft, Vollstreckungshandlung, Rechtskraft Bescheid, Wirkung aufschiebende BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B186.1990Dokumentnummer
JFR_10099388_90B00186_01