Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 18.01.2019, BZ: XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 120,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Lohnzettel für einen Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Juli 2016 nicht fristgerecht vorgelegt worden sei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 27.11.2018 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG in der am 31.12.2018 geltenden Fassung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 an die SGKK zu entrichten sei. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 34 Abs 2 ASVG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) erließ am 31.10.2018 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Frau XXXX (Beschwerdeführerin-Bf) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe. 2. Die Beschwerdeführerin brachte am 08.11.2018 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde ein. Es habe sich um einen Eingabefehler gehandel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Lohnzettel für vier Dienstnehmer nach Beendigung der Dienstverhältnisse im Juli 2016 nicht fristgerecht vorgelegt worden seien... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 25.10.2017, BZ: XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführer), Beitragskontonummer 230150273, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 160,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 09.07.2018 schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die BF gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80,00 Euro zu entrichten. Begründend führte die NÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2018 der Kasse nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2018 der Kasse am XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden se... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2017 der Kasse am XXXX nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, wesh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 03.09.2018 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) Herrn XXXX als Vertreter der XXXX e.U. (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) mit, dass für den Beitragszeitraum Juli 2018 die Beitragsnachweisung nicht übermittelt worden sei. Es werde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. 2. Die belangte Behörde erließ am 04.12.2018 einen Bescheid, in welchem festg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen Nichteinhaltung von Meldefristen nach §113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.620,00. Zusammenfassend begründete die belangte Behörde diesen Bescheid dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Lohnzettel für insgesamt 81 Dienstnehmer, die im Bescheid namentlich genannt wurden, nicht fristgerecht vorgelegt habe, weshalb der Be... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 80,00 wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2018 der Kasse nicht fristgerecht am XXXX vorgelegt worden sei,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde oder BGKK) erließ am 28.09.2018 einen Bescheid, GZ: XXXX, gemäß § 113 Abs. 4 ASVG, in welchem der XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin oder BF) als Dienstgeberin wegen nicht fristgerechter Erstattung der Beitragsnachweisung für August 2018 zum Montag, 17.09.2018, sondern erst am 18.09.2018 ein Beitragszuschlag in Höhe von 80 Euro vorgeschrieben wurde. 2.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse erließ am 29.08.2018, (in weiterer Folge: belangte Behörde oder BGKK) einen Bescheid, XXXX , in welchem XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) als Dienstgeber wegen nicht fristgerechter Erstattung der Beitragsnachweisung für Juli 2018 ein Beitragszuschlag in Höhe von 80 Euro vorgeschrieben wurde, da er nicht fristgerecht bis zum 15.08.2018, sondern erst am 21.08.2018 die Beitragsnachweis... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 01.08.2018, Bezugszeichen XXXX , festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 29.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 zu entrichten. Begründend führte die BGKK im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2018 der Kasse nicht frist... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.02.2018, Zl. 11-2018-BW-MS2BN-0014N, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen vor. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 26.03.2018, Zl. 11-2018-BW-MS2BG-0053H, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor. Begründend führte die Behörde aus, dass der BF gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 27.06.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von Abrechnungsunterlagen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass die Beiträge für Ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) vom 01.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 zu entrichten. Begründend führte die BGKK im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2018 der Kasse nicht frist... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 02.07.2018, BZ XXXX, festgestellt, dass der Dienstgeber XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Fristen zur Vorlage der Lohnzettel wegen Beendigung von Dienstverhältnissen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs.2 ASVG für die namentlich angef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 26.03.2018 unter der GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr Dr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro zu entrichten habe. 2. Der Beschwerdeführer brachte gegen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 29.03.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen betreffend dreizehn Dienstnehmer ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 260,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 13.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 27.06.2018 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet, wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 zu entrichten. Begründend führte die NÖGKK im Wesentlichen aus, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Mai 2018 der Kasse nicht ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG wegen Nichtvorlage bzw. nicht fristgerechter Vorlage einer Sonderzahlungsmeldung ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 vorgeschrieben, weil die Sonderzahlungsmeldung für eine Dienstnehmerin nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Gegen diesen Bescheid er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erließ am 11.07.2018, (in weiterer Folge: belangte Behörde oder NÖKK) im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung einen Bescheid, XXXX, in welchem die Beschwerde als mangelhaft gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen wurde. Im Erstbescheid ist festgestellt worden, dass XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin oder BF) als Dienstgeberin wegen nicht fristgerechter Erstattung der Beitragsnachw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 01.06.2018, BZ XXXX , festgestellt, dass die Dienstgeberin XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen der Beitragsnachweise für den Beitragszeitraum Februar 2018 ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs.2 ASVG für den Beitragszeitraum ... mehr lesen...