Entscheidungsdatum
03.10.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W178 2191853-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn Dr. XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 26.03.2018, GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2018, GZ: VA-ED-S-0412/2018, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 40 € zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) erließ am 26.03.2018 unter der GZ 12-2018-BW-MS2BG-00219 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Herr Dr. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro zu entrichten habe.
2. Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 01.04.2018 im fristgerecht eine Beschwerde ein.
Er habe den Lohnzettel pflichtbewusst und rechtzeitig abgegeben, er habe leider übersehen, dass er es 2x eingeben müsse, er ersuche, sein Versehen zu entschuldigen und ersuche um Aufhebung des Beitragszuschlages.
3. Am 05.04.2018 erließ die belangte Behörde die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Die Jahreslohnzettel 2017 zweier Angestellter seien vom Beschwerdeführer am 15.03.2018 mittels ELDA übermittelt worden. Eine zweite Übermittlung derselben erfolgte am 26.03.2018, wiederum per ELDA. Die Jahreslohnzettel hätten spätestens bis 28.02.2018 an die Kasse übermittelt werden müssen.
Für einen nicht fristgerechten Jahreslohnzettel für 2016 sei am 08.05.2017 eine Verständigung an den BF ergangen und kein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, die einen Entfall der Vorschreibung rechtfertigen würden.
4. Mit Schreiben vom 06.04.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
In der EDV sei irrtümlich der Abgabetermin mit 15.3. statt 15.2. eingegeben gewesen. Nach Änderung dieses Termins könne dieses Versehen nun nicht mehr auftreten.
5. Mit Schreiben vom 09.04.2018 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies.
6. Am 13.04.2018 gab der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ab und führte aus, dass die Beschwerdevorentscheidung natürlich nicht rechtswidrig sei, man könne jedoch aus Nachsicht die Aufschlagszahlung ersparen, um ihn "weiterhin betreffend Abführung von Steuern, Verwaltungsabgaben, etc. bei guter Laune zu halten".
7. Die belangte Behörde gab in einer Stellungnahme zu dem Schreiben an, dass sie nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verweise.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
2.1. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahreslohnzettel für 2017 nachweislich am 15.03.2018 per ELDA an die belangte Behörde übermittelt. Eine nochmalige Übermittlung erfolgte am 26.03.2018. Fristgerecht wäre eine Übermittlung am 28.02.2018 gewesen.
Für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel 2016 wurde von Seiten der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.05.2017 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlags Abstand genommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens. Von Seiten des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass die (erstmalige) Übermittlung der Jahreslohnzettel 2017 erst am 15.03.2018 erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
(.....)
Die hier maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage (gemäß § 45 Abs.1 ASVG) für 2018 beläuft sich auf € 5.130,-.
3.2. Zu A)
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.
Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 28.02.2018 an die NÖGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 15.03.2018 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet.
Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.
Die Falscheintragung der Übermittlungsfrist ist in jedem Fall der Sphäre des Beschwerdeführers zuzuordnen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin (für den ersten nicht fristgerecht übermittelten Jahreslohnzettel) mit Schreiben vom 08.05.2017 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen.
Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W178.2191853.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018