Entscheidungsdatum
05.10.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W156 2201749-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der W XXXX B XXXX GmbH, vertreten durch fh-wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Rennbahnstraße 43, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2018, Zl. XXXX , in Anwendung des § 414 Abs. 1 ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Fristen zur Vorlage der Lohnzettel wegen Beendigung von Dienstverhältnissen ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs.2 ASVG für die namentlich angeführten Dienstnehmer nach Beendigung der Dienstverhältnisse nicht fristgerecht bis zum Ende des Folgemonats vorgelegt worden sei, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Mit Schreiben vom 13.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wandte ein, dass auf die umfangreiche Korrespondenz mit diversen Mitarbeitern der belangten Behörde verwiesen werde. Für den Fall der Nichtstattgeben wurde sämtliche Mitarbeiter der belangten Behörde, die mit der gegenständlichen Sache befasst gewesen seien, als Zeugen beantragt. Weiter wurde vorgebracht, dass nunmehr technische Vorkehrungen getroffen worden seien, welche das der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegende technische Gebrechen verhindern sollten.
3. Mit angefochtener Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 20.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
5. Mit Schreiben vom 23.07.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit mit 25.07.2018 der zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs die Gründe bekannt zu geben, die zur verspäteten Vorlage der Lohnzettel geführt haben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin rechnet die Beiträge zur Sozialversicherung nach dem Lohnsummenverfahren ab.
Mit angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen verspäteter Vorlage der Lohnzettel am 02.05.2018 für die mit 29.03.2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer einen Beitragszuschlag i.H.v. € 40 vor.
Die Beitragsnachweise für die aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer bis zum 30.04.2018 wurden nicht fristgerecht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde und ist unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG letzter Satz hat, wenn das Dienstverhältnis beendet wird, die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
Nach § 113 Abs. 4 ASVG kann in Fällen, in denen gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden, ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden.
3.2 Zu Spruchpunkt A)
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vorlage der Lohnzettel der mit 29.03.2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer nicht fristgerecht am 30.04.2018 (fristgerecht im Sinn des § 34 Abs. 2 ASVG) an die belangte Behörde übermittelt wurden. Dies ist durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten und kann dem Akt kein Vorbringen der Rechtzeitigkeit der Übermittlung entnommen werden.
Zum Beschwerdevorbringen, dass die verspätete Vorlage aufgrund eines technischen Fehlers erfolgt sei, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. auch Erkenntnis vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) ausführt, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. (...)
Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der - in angeführten Erkenntnis - Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076).
Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht exkulpiert wird, wenn sie vorbringt, dass nunmehr Veranlassung getroffen worden seien, um die der Beschwerde zugrundeliegenden technischen Probleme zu verhindern. Nähere Angaben zu den vorgebrachten technischen Problemen wurde nicht gemacht.
Demnach ist die Beitragszuschlagvorschreibung dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde. (Vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232 unter Hinweis auf E 30. Mai 2001, 96/08/0261). In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.710,00 kann in der Vorschreibung von EUR 40,00 auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.
3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In seinem Erkenntnis vom 14.01.2016, Zl. 2016/18/0260, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen ist, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. E 28. Februar 2006, 2005/03/0206). In gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Einvernahme sämtlicher mit der gegenständlichen Angelegenheit befassten Mitarbeiter der belangten Behörde beantragt, ohne jedoch darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt mit deren Einvernahme unter Beweis gestellt werden sollte.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.4 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der unter Punkt 3.2. angeführten Judikatur ergibt sich, dass die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2201749.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018