TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/26 W178 2214387-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W178 2214387-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Steuerberatungs-GmbH Martin PFEIFFER, Linzer Straße 36, 4320 Perg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse Zl XXXX vom 04.12.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2019, GZ: VA-ED- XXXX , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 80 Euro, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG keine Folge

gegeben.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.09.2018 teilte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) Herrn XXXX als Vertreter der XXXX e.U. (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) mit, dass für den Beitragszeitraum Juli 2018 die Beitragsnachweisung nicht übermittelt worden sei. Es werde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen.

2. Die belangte Behörde erließ am 04.12.2018 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen für den Zeitraum Oktober 2018 einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe.

3. Der Beschwerdeführer übersendete an die belangte Behörde am 08.12.2018 ein E-Mail, in dem er mitteilte, dass es sich um ein Versehen handeln müsse. Mit Schreiben vom 04.01.2019 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung der mangelhaften Beschwerde auf und setzte eine Frist bis zu, 18.01.2019.

4. Der Beschwerdeführer brachte im Wege seines ausgewiesenen Vertreters mit Schreiben vom 15.01.2019 fristgerecht die verbesserte Beschwerde ein.

Die belangte Behörde habe keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingeholt. Der Beschwerdeführer führe die Lohnabrechnung auch nicht selbst durch, sondern diese werde vom Vertreter wahrgenommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Vertreter würden über ein funktionierendes Kontrollsystem verfügen, um diesbezügliche Fehler zu vermeiden. Trotz des Kontrollsystems sei der Beitragsnachweis für Oktober nicht rechtzeitig per ELDA an die belangte Behörde ergangen. Es handle sich um ein nicht mehr feststellbares technisches Problem. Es seien aber grundsätzlich bisher alle Beitragsnachweise fristgerecht übermittelt worden.

5. Am 18.01.2019 erließ die belangte Behörde die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Die Beitragsnachweisung für Oktober 2018 hätte bis spätestens 15.11.2018 bei der belangte Behörde einlangen müssen. Eingelangt sei sie am 11.12.2018. Bereits für den Meldezeitraum Juli 2018 habe die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Beim Grund für die Verspätung handle es sich um einen, der in der Sphäre des Dienstgebers bzw dessen steuerlicher Vertretung liege.

6. Mit Schreiben vom 01.02.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

7. Mit Schreiben vom 06.02.2019 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab, in der sie im Wesentlichen nochmals auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat die Beitragsnachweise für den Abrechnungszeitraum Juli 2018 verspätet an die belangte Behörde übermittelt. In diesem Fall sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab.

1.2. Die Beitragsnachweise für den Abrechnungszeitraum Oktober 2018 langten nicht bis zur festgelegten Übermittlungsfrist (15.11.2018), sondern erst am 11.12.2018 bei der belangten Behörde ein.

1.3. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers machte geltend, dass die verspätete Vorlage auf ein nicht mehr feststellbares technisches Problem zurückzuführen sei.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens. Von Seiten des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass die Übermittlung des Beitragsnachweises für Oktober 2018 verspätet erfolgte. Das Datum des tatsächlichen Einlangens mit 11.12.2018 um 08:47 Uhr ergibt sich aus einem Auszug aus dem ELDA-Protokoll.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

§ 113 ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn 1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) .....

(3) .....

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(.....)

§ 45 Abs. 1 ASVG lautet:

Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.

§ 108 ASVG lautet:

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

(2) Aufwertungszahl: Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.

(3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

(.....)

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.

Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).

Auf den Beschwerdefall bezogen:

Der Beschwerdeführer war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Zeitraum Oktober 2018 bis spätestens 15.11.2018 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 11.12.2018 via ELDA ein und war daher unzweifelhaft verspätet.

Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.

Die vorgebrachten technischen Probleme sind der Sphäre des Beschwerdeführers bzw dessen steuerlichen Vertretung zuzuordnen. Zudem wäre es am Beschwerdeführer bzw dessen Vertreter gelegen, vor Ablauf der Meldefrist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu überprüfen, ob die Meldung tatsächlich übermittelt wurde. Die tatsächliche Vorlage am 11.12.2018 lässt jedoch erkennen, dass das vom Beschwerdeführer und seinem steuerlichen Vertreter vorgebrachte Kontrollsystem fallbezogen nicht zeitnahe angewendet wurde.

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, bei einem erstmaligen Meldeverstoß des Beschwerdeführers (für die ersten nicht fristgerecht übermittelten Beitragsnachweisung) mit Schreiben vom 03.09.2018 von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre (1.710,-- Euro mit Stand 2018, Anm.). Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich daher im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.

Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2214387.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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