Entscheidungsdatum
28.09.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
L501 2201616-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die XXXX Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.03.2018, Zl. 14-2018-BW-MS2BG-0021Q, zu Beitrags-kontonummer XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Höhe von €
260,00 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung derselben Behörde zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 29.03.2018 wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen betreffend dreizehn Dienstnehmer ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 260,00 vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit E-Mail vom 13.04.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie die zeitgerechte Übermittlung der verfahrensgegenständlichen Lohnzettel übersehen habe, da sich diese auf einer eigenen Lohndatei befunden hätten und zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle der 28. Februar bereits verstrichen gewesen sei.
Mit dem in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass die verspätete Vorlage der Jahreslohnzettel unbestritten sei und es sich um den 2. - 14. Meldeverstoß gemäß § 113 Abs. 4 ASVG innerhalb von 12 Monaten handle. Es obliege dem Dienstgeber bzw. dessen Meldebeauftragten für eine zeitgerechte Meldung des Jahreslohnzettels zu sorgen. Mit E-Mail vom 11.06.2018 wurde die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Seitens der bP wurden die Jahreslohnzettel für 2017 betreffend die nachstehend angeführten Dienstnehmer verspätet der belangten Behörde übermittelt:
Name
Sozialversicherungsnummer
Übermittlung
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
XXXX
XXXX
20.03.2018
Es
handelt sich hierbei um den 2. - 14. Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Der erste Meldeverstoß, welcher von der belangten Behörde jedoch nachgesehen wurde, betraf Herrn XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verfahrensakte der belangten Behörde sowie den Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Das nicht fristgerechte Einlangen der Unterlagen in der belangten Behörde wird von der bP nicht bestritten und steht daher zweifelsfrei fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
Dienstgeber, bei denen die Beiträge im Lohnsummenverfahren abgerechnet werden, sind nach § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Des Weiteren ist im § 34 Abs. 2 ASVG festgelegt, dass der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die bP war verpflichtet, der belangten Behörde für die verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer den Jahreslohnzettel 2017 im Nachhinein bis spätestens Ende Februar 2018 zu übermitteln. Zweifelsfrei hat sie es verabsäumt, ihrer termingerechten Übermittlungsverpflichtung nachzukommen. Es liegt ausschließlich in der Verantwortung des Dienstgebers, für die fristgerechte Vorlage zu sorgen; bei entsprechender Sorgfalt und Disposition wären die Meldeverstöße vermeidbar gewesen, zumal von einem Dienstgeber bzw. seinem Steuerberater sowohl ein sorgfältiges, vorschriftsmäßiges Arbeiten als auch die Errichtung einer Organisationsstruktur samt wirksamen Kontrollsystems zur Fehlervermeidung erwartet werden kann. Abgesehen davon, ist die Auferlegung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ohnedies nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlages nicht aus, sondern kommt es lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen.
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Ho¿he nach im Ermessen der Beho¿rde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232). Ein der belangten Behörde unterlaufener Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Gegenständlich wurden die jährlichen Lohnzettel von 13 Dienstnehmer nicht fristgerecht vorgelegt; gemäß § 113 Abs. 4 leg. cit. kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Ho¿chstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 vorgeschrieben werden. Die gegenständlich verhängten € 260,00 bewegen sich im unteren Bereich dieses Rahmens und ist daher jedenfalls als angemessen anzusehen.
Die Vorschreibung des gegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht; dem Wunsch der bP nach einer Stornierung des Beitragszuschlages ist nicht nachzukommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L501.2201616.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019