Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W178 2211723-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch WWV Partner SteuerberatungsGmbH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, Zl XXXX vom 31.10.2018 betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe von 80 Euro zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (belangte Behörde) erließ am 31.10.2018 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass Frau XXXX (Beschwerdeführerin-Bf) wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von 80 Euro zu entrichten habe.
2. Die Beschwerdeführerin brachte am 08.11.2018 im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde ein.
Es habe sich um einen Eingabefehler gehandelt, wodurch der Beitragsnachweis nicht elektronisch übermittelt worden sei. Ohne Vorschreibung des Beitragszuschlages wäre der Fehler gar nicht aufgefallen. Es handle sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um einen entschuldbaren Fehler und es seien in der Vergangenheit ausnahmslos fehlerfrei die Daten übermittelt worden.
3. Mit Schreiben vom 18.12.2019 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters teilte sie mit, dass die Beschwerdeführerin für den ersten Meldeverstoß lediglich gemahnt worden sei (Beitragsnachweis 02/2018).
4. Das BVwG ersuchte die Beschwerdeführerin um Stellungnahme, ob die misslungene Übermittlung der Beitragsnachweisung für September 2018 im ELDA angezeigt wurde. Eine solche Stellungnahme langte binnen der gesetzten Frist nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat die Beitragsnachweise für den Abrechnungszeitraum Februar 2018 nicht fristgerecht an die belangte Behörde übermittelt. In diesem Fall sah die belangte Behörde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab (Schreiben vom 09.04.2018).
1.2. Die Beitragsnachweise für den Abrechnungszeitraum September2018 langten nicht bis zur festgelegten Übermittlungsfrist (15.10.2018) bei der belangten Behörde ein. Der Beitragsnachweise wurde seitens der Kasse erstellt.
Der Fehler ist nach den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertretung erst aufgefallen, als der Beitragszuschlag verhängt wurde. Dass trotz des Eingabefehlers zu Unrecht keine Fehlermeldung des ELDA-Systems ergangen ist, konnte mangels Mitwirkung der Bf nicht festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens. Von Seiten der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass die Übermittlung des Beitragsnachweises für September 2018 vorerst nicht erfolgte. Die Bf hat von der Möglichkeit, ihr Vorbringen, dass das ELDA-System auf den Eingabefehler nicht entsprechend reagiert hat, ist nicht glaubwürdig, weil sie es nicht konkretisiert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Bestimmungen:
§ 113 Abs 4 ASVG lautet:
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(.....)
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung.
Es kommt auch nicht auf das subjektive Verschulden der Dienstgeberin (bzw des vertretungsbefugten Organs) an, sondern darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2015, 2013/08/0141).
3.3 Auf den Beschwerdefall bezogen:
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Zeitraum September 2018 bis spätestens 15.10.2018 an die belangte Behörde zu übermitteln. Die Meldung langte innerhalb dieser Frist nicht ein.
Die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß ist im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.
Der vorgebrachte Eingabefehler ist der Sphäre der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertretung zuzuordnen. Zudem wäre es an der Beschwerdeführerin bzw. deren steuerlichen Vertreter gelegen, vor Ablauf der Meldefrist durch geeignete organisatorische Maßnahmen zu überprüfen, ob die Meldung tatsächlich übermittelt wurde. Der Umstand, dass das Nichteinlangen erst mit Verhängung des Beitragszuschlages erkannt wurde, lässt jedoch erkennen, dass ein solches Kontrollsystem fallbezogen nicht zeitnahe angewendet wurde.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 möglich gewesen wäre (1.710,-- Euro mit Stand 2018, Anm.). Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich daher im untersten Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.
Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 2. September 2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich ], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext "any hearing at all"] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/0005. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2211723.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019